BWL-Glossarbegriff / Körperschaftsteuer
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Anzahl der Teile | 75 | |
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Identifikatoren | 10.5446/63561 (DOI) | |
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Transkript: Deutsch(automatisch erzeugt)
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Gustav trifft sich mit seinem alten Freund Peter. Gustav hat tolle Neuigkeiten zu berichten. Er hat sich endlich getraut ein Unternehmen zu gründen und sich so seinen Kindheitstraum zu erfüllen. Er hat sich die Rechtsform der GmbH ausgesucht und auch schon einen Kunden, der seine neuartigen Flipflops aus Ananasleder kaufen möchte.
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Dir ist aber schon klar, dass das Finanzamt jetzt gleich mehrfach bei dir zuschlagen wird, sagt Peter scherzhaft zu ihm. Was? Wieso? Ich zahle doch schon Einkommensteuer und das reicht ja wohl. Ja, und was ist mit der GmbH? Meinst du, die muss keine Steuern bezahlen? Sobald du eine
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GmbH gründest, fällt für diese eben auch Körperschaftsteuer an, erklärt er eben. Diese wird auf den Gewinn von juristischen Personen erhoben. Es handelt sich um eine Ertragssteuer, da sie sich nach der Höhe des Einkommens richtet. Das zu versteuernde Einkommen wird nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelt. Dadurch entsteht eine etwas andere Gewinngröße
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als nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches. Der Steuersatz beträgt 15% gemäß § 23 Körperschaftsteuergesetz und beginnt schon mit dem ersten Euro. Es gibt also keine Freigrenze wie bei der Einkommenssteuer. Zudem muss jede Körperschaft auch noch einen Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer
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bezahlen. Dieser beträgt 5,5% der Steuer. Nach Peters Vortrag ist Gustav geknickt. Da muss ich ja doch noch eine weitere Steuer bezahlen. Peter klemmt sich die Gewerbesteuer auch noch anzusprechen. Das wird Gustav noch früh genug selber auffallen, dass er die auch noch entrichten muss.