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BWL-Glossarbegriff / Lagebericht

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Formal Metadata

Title
BWL-Glossarbegriff / Lagebericht
Title of Series
Number of Parts
75
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CC Attribution - ShareAlike 3.0 Germany:
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Abstract
Animierter Glossareintrag zu Schlüsselbegriffen der BWL. Entstanden im Rahmen des Projektes "ebwl-oer.nrw".
Keywords
Computer animation
Mike erhielt in diesem Jahr seine Beförderung zum Abteilungsleiter des externen Rechnungswesens. Für ihn bedeutet dies nicht nur mehr Geld, sondern er darf sich jetzt mit den Wirtschaftsprüfern auseinandersetzen, die den Jahresabschluss des Unternehmens prüfen. Die Prüfung lief bis jetzt ganz gut, denn die Wirtschaftsprüfer hatten nichts zu beanstanden. Herr Schlau, der Wirtschaftsprüfer, möchte ich jetzt jedoch von Mike den Lagebericht
haben. Den Lagebericht? Das ist aber eine komische Umschreibung für die Bilanz, die ja die Lage zum Geschäftsjahresende darstellt, entgegnet Mike. Herr Schlau glaubt zuerst, das sei ein Witz, doch an der Fragezeichen-Mimik von Mike wird ihm schnell klar, dass hier noch etwas Aufbauarbeit zu leisten ist.
Herr Schlau erklärt Mike, dass der Lagebericht nicht die Bilanz ist, sondern dieser zusätzlich zum Jahresabschluss veröffentlicht wird. Er enthält insbesondere qualitative und verbale Ausführungen zur Lage des Unternehmens und dessen bisherige sowie künftige Entwicklung. Die genauen Inhalte sind in den Paragrafen 289 folgend HGB geregelt.
Mike liest direkt nach und stellt fest, der Lagebericht soll einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen des Bildesunternehmens bzw. konkret dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslagedarstände analysieren. Zusätzlich sollen Prognosen über Chancen und Risiken im weiteren Geschäftsverlauf
aufgezeigt werden, mit einem Mindestprognosehorizont von einem Jahr. Darüber hinaus wäre es auch schön, denkt Mike, ist aber vermutlich zu unsicher. Mike liest weiter und stellt fest, dass im Lagebericht auch einzugehen ist auf den Bereich Forschung und Entwicklung sowie auf Risikomanagement, Ziele und Methoden. Daneben sind im Gesetz noch weitere Inhalte geregelt.
In Summe lässt sich festhalten, dass es der Zweck des Lageberichts ist, den Jahresabschluss zu erläutern und zu ergänzen und die Informationen des Jahresabschlusses zu verdichten auf eine Gesamtaussage zur Lage. Welche Gesellschaft einen Lagebericht aufstellen und veröffentlichen muss, richtet sie nach § 264 HGB. Mike ist seine Unwissenheit sichtlich peinlich. Gerade als Leiter hätte er das doch wissen müssen.
Jetzt hat er jedoch eine konkrete Idee, was in den Lagebericht gehört und er macht sich an die Erstellung.