04 - Vertiefung zum Verfassungs- und Primärrecht
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Identifiers | 10.5446/61374 (DOI) | |
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Production Year | 2022 | |
Production Place | Hannover |
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Transcript: German(auto-generated)
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Herzlich willkommen zur vierten Vorlesung Datenschutzrecht und Normen des E-Government. Wir haben heute eine Vertiefungseinheit zum deutschen Verfassungs- und zum europäischen
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Primärrecht und dabei gucken wir uns vor allem den Grundrechtsschutz an. Wir fangen an mit einer kurzen Wiederholung aus der ersten Einheit dieser Vorlesung, nämlich den relevanten Grundrechten auf deutscher und europäischer Ebene und legen da vor allem ein Fokus auf das deutsche Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dann haben wir einen Beispielfall, der die Videoüberwachung im öffentlichen Raum
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thematisiert auf verfassungsrechtlicher Ebene. Und dann gucken wir uns noch unter drittens an, den Grundrechtsschutz im sogenannten Mehr-Ebenen-System. Das betrifft das Zusammenspiel von nationalen und europäischen Grundrechten. Und als vierten und letzten Punkt haben wir noch den Prüfungsmaßstab vor nationalen Gerichten.
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Zunächst der Überblick über alle relevanten Grundrechte. Auf deutscher Ebene haben wir als Grundlage des Datenschutzrechts das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2.1 in Verbindung mit Artikel 1.1 Grundgesetz. Und jetzt besonders wichtig als spezielle Ausprägung aus diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet das
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Recht auf informationelle Selbstbestimmung als das wichtige Grundrecht im Bereich des Datenschutzrechts auf nationaler Ebene. Zusätzlich dazu können auch relevant werden das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz. Und dann noch das Recht auf die Gewährleistung der
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Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 herausgearbeitet hat und kürzer auch als IT- oder Computergrundrecht bezeichnet wird. Auf europäischer Ebene haben wir dann vor allem zwei relevante Grundrechte. Einerseits das Recht auf
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Privat- und Familienlebens aus Artikel 7 der Grundrechtecharta und aus Artikel 8 der Grundrechtecharta das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, also ein ausdrückliches Datenschutzgrundrecht. Von den genannten Grundrechten möchten wir uns vor allem noch mal das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genauer anschauen. Was ist das, dass
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es die Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst über Preis gab und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dieses Grundrecht wurde im Jahr 1983 im berühmten Volkszählungsurteil vom Bundesverfassungsgericht als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgearbeitet. Es dient also auch der freien Entfaltung der
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Persönlichkeit. Und da stellt das Bundesverfassungsgericht auch an dem Urteil dar. So schreibt es, freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz
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1 Grundgesetz umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Und was ganz wichtig ist bei diesem Grundrecht, es hat einen sehr weiten Schutzbereich. Anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wo wir diese Sphärentheorie haben, gibt es die beim Recht auf
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informationelle Selbstbestimmung nicht. Da hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, im Gegenteil, es gibt kein belangloses Datum. Also erst mal jede Information, jede personenbezogene Information fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt damit ganz speziell die kommunikative Seite der
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Persönlichkeitsentfaltung. Also es soll Schutz gewähren vor Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentfaltung, die dadurch entstehen können, dass andere Menschen überein kommunizieren, über die eigene Persönlichkeit kommunizieren und dabei Abbildung der Persönlichkeit in Form von personenbezogenen Daten verwenden, die aufgrund ihres
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Kontextverlust zu Verfälschung oder Verzerrung führen können. Und eine spezifische Schutzrichtung ist da die Verhinderung von sogenannten Chilling-Effekts. Da geht es um Abschreckung oder Einschüchterungseffekte, die dadurch entstehen, wenn man das Gefühl hat, überwacht zu werden, wenn man das Gefühl hat, dass
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seine eigenen Daten, das eigene Handeln und Verhalten aufgezeichnet wird. Weil man kann es in der Situation, in der wir heute leben, unter modernen Datenverarbeitungsvorgängen als natürliche Personen nicht mehr richtig nachvollziehen, wann und in welchem Umfang wie Daten überein erhoben werden könnten. Und dieses Unwissen, ob Daten erhoben
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werden, wie das passiert, wozu das führen könnte, welche negativen Aspekte das gegebenenfalls in der Zukunft mit sich bringen könnte, das hemmt Menschen in ihrer Freiheit. Menschen werden dadurch eingeschüchtert und neigen dazu, dann ihre Freiheitsrechte weniger intensiv wahrzunehmen. Und das ist in einer freien
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Gesellschaft, die auf der Teilhabe mündiger Bürger beruht, ein Problem. Und das hat auch das Bundesverfassungsgericht dann schon 1983 festgestellt. Da hat es geschrieben, mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer, was, wann
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und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Informationen dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich
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registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte, in Klammern Artikel 8 oder 9 Grundgesetz in diesem Beispiel, verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungsschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl bei Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und
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Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Also genau dieser Aspekt wird vom Bundesverfassungsgericht ganz stark betont, dass gar nicht unbedingt eine konkrete Gefahr oder eine Datenverarbeitung, sondern dieser mögliche
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konkrete Nachteil in der Zukunft, der schlägt quasi schon in einer frühen Stufe durch, nämlich dadurch, dass diese Situation so unübersichtlich ist für die betroffene Person und die betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch gar nicht einschätzen kann, was mit diesen
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Daten passiert und ob diese Daten möglicherweise mal ein Nachteil für die betroffene Person bedeuten. Schon das ist der Moment, wo die Freiheit der Person eingeschränkt wird, weil einfach dieser hemmende und einschüchternde Effekt besteht. Wie man das Recht auf
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informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich prüft, gucken wir uns jetzt mal an einem Beispielfall an. Und zwar geht es da um die Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes durch eine öffentliche Stelle. Der Fall beruht auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 und betrifft damit teilweise noch die alte, einfachgesetzliche Rechtslage,
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da das ganze Jahr vor der Zeit der DSGVO und der JI-Richtlinie stattgefunden hat. Jedoch gelten die verfassungsrechtlichen Implikationen fort. Der Sachverhalt lautet wie folgt. Die Stadt R ließ 2005 über den Resten der ehemaligen mittelalterlichen Synagoge auf dem N-Platz ein Bodenrelief herstellen, das den Grundriss der
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ehemaligen Synagoge andeutet und als Begegnungsstätte für die Bevölkerung konzipiert ist. Nach der Übergabe des Bodenkunstwerks an die Allgemeinheit kam es im Bereich des Kunstwerks zu mehreren Vorfällen, aufgrund derer die Beklagte eine bereits vor der Übergabe erwogene Videoüberwachung des Orts für erforderlich hielt. Die Polizeidirektion R lehnte es ab, auf polizeirechtlicher
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Grundlage eine Videoüberwachung einzurichten. Vorausgegangen war eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, wonach eine Videoüberwachung des Kunstwerks gemäß Artikel 32 Absatz 2 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz ausscheidet. Dementsprechend beabsichtigt die Beklagte, die Überwachung in eigener
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Zuständigkeit auf der Grundlage der Artikel 15 folgende Bayerische Datenschutzgesetz in der alten Fassung durchzuführen. Dazu sollen vier Überwachungskameras installiert werden. Es geht also darum, dass ein öffentlicher Platz durch die Stadt überwacht werden soll, aufgrund Vandalismus. Wir können aus dem Sachverhalt
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schon entnehmen, da eine polizeirechtliche Grundlage abgelehnt wurde und damit denn auch die Polizeibehörden, die für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind, nicht tätig werden, dass wir uns wohl nicht im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie befinden werden, sondern, das lässt sich schon erkennen, wir werden uns im Bereich des allgemeinen Datenschutzrechts,
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also in der DSGVO-Sphäre befinden. Die Fallfrage lautet dann wie folgt verstößt die auf Artikel 15 folgende Bayerisches Datenschutzgesetz alte Fassung gestützte Videoüberwachungsmaßnahmen gegen Grundrechte betroffener Personen. Gucken wir uns zunächst die einfachgesetzlichen Normen an, auf welche
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diese Videoüberwachung gestützt wird. Das sind vor allem Artikel 16 und Artikel 17 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der alten Fassung. In Artikel 16 geht es erst einmal um die Erhebung von personenbezogenen Daten und die ist demnach zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der erhebenden Stelle liegenden Aufgaben
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erforderlich ist. Und in Artikel 17 geht es dann um die Verarbeitung und die Nutzung und die ist zulässig, wenn erstens es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und zweitens es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben wurden sind, ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
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geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. Zwei Sachen fallen hierbei jetzt erstmal auf. Einerseits, dass es zwei unterschiedliche Artikel gibt für verschiedene Datenverarbeitungsvorgänge. Also die Erhebung ist nochmal extra geregelt, in einer anderen Norm geregelt als die Verarbeitung
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und die Nutzung. Und das ist Ausdruck des alten, deutschen sogenannten phasenbezogenen Datenschutzes. Also dass die verschiedenen Phasen einer Datenverarbeitung, die Erhebung einerseits und die Verarbeitung nutzungsandererseits unterschiedlich geregelt worden sind. Wie wir das schon gesehen haben, gibt es das in der DSGVO nicht mehr.
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Da haben wir nur noch diesen Überbegriff der Datenverarbeitung. Und die Datenverarbeitung, die umfasst sowohl die Erhebung als auch die Speicherung, die weitere Verarbeitung als auch die Löschung und Vernichtung von Daten. Also jetzt haben wir alles unter einem großen Vorgang zusammengefasst. Und auch das neue deutsche Datenschutzrecht schließt sich dieser europäischen Regelung an.
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Also diese phasenbezogene Regelung, die gibt es so nicht mehr. Das ist der erste Punkt. Und der zweite Punkt ist, dass die Voraussetzungen hier für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen recht vage gehalten sind und eigentlich gar nicht groß Voraussetzungen an eine solche Verarbeitung gestellt werden.
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Eigentlich braucht man nur eine Aufgabe für eine öffentliche Stelle und für diese Aufgabe muss eine Datenverarbeitung notwendig sein. Dann ist sie nach Artikel 16, zumindest die Erhebung, erstmal gerechtfertigt und nach Artikel 17 dann die Verarbeitung. Wir haben hier also ganz klassische Generalklauseln.
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Die sind einerseits subsidiär zu speziellen Erlaubnisnormen und dienen ganz einfach als Auffangnorm für Fälle, in denen es eine speziellere Rechtsgrundlage nicht gibt. Und diese Generalklauseln für eine Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen, die gibt es nicht nur im alten bayerischen Datenschutzgesetz,
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sondern die findet sich in den Datenschutzgesetzen aller Bundesländer und auch für den Bund. Zum Beispiel in §3 BDSG oder für Niedersachsen §3 NDSG. Diese Norm hatten wir uns auch schon mal kurz angeguckt. Zum Beispiel heißt es in §3 BDSG, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des
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Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Wir sehen also diese Generalklauseln sind kein alter Hut, die existieren weiter fort. Und unser Fall, unser Beispielsfall mit der Videoüberwachung würde genauso gut nach neuer Rechtslage funktionieren, wenn eine
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öffentliche Stelle so eine Videoüberwachung weiterhin auf eine Generalklausel stützt. Es gibt diese Normen also, die sehr allgemein Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen rechtfertigen, ohne da großspezifische Voraussetzungen für aufzustellen. Man braucht im Wortlaut nach erst mal nur eine Aufgabe oder die Ausübung öffentlicher Gewalt und
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dass die Datenverarbeitung dafür dann erforderlich ist. Jetzt ist halt die Frage kann die Verwaltung das machen, dass sie jedes mal, wenn sie datenschutzrechtlich relevant handelt, dass sie dann ihr Handeln auf eine solche Generalklausel stützen kann, ganz pauschal, wenn keine speziellere
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Erlaubnisnorm besteht oder bestehen da verfassungsrechtliche Beschränkungen. Das schauen wir uns jetzt im Fall an. Schauen wir uns kurz vorher noch einmal unser allgemeines Schema an, wie wir datenschutzrechtliche Fälle lösen, wie wir da grob schematisch oder vom Denken her vorgehen. Zunächst müssen wir erstmal die
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datenschutzrechtliche Sphäre bestimmen, wo wir uns gerade befinden, DSGVO Sphäre, JI, Richtlinien-Sphäre oder im rein nationalen Bereich. Hier werden wir uns in der DSGVO Sphäre befinden, da es um eine Datenverarbeitung von Daten durch öffentliche Stellen geht. Wir befinden uns hier nicht im Bereich der nationalen Sicherheit und auch
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die JI-Richtlinie, hatten wir schon gesagt, ist nicht einschlägig. Wir kommen auf jeden Fall zum Verbotsprinzip, dass eine Datenverarbeitung erstmal unzulässig ist und im Einzelfall gerechtfertigt werden muss. Dann schauen wir, wo kriegen wir eine Erlaubnisnorm, einen Erlaubnistatbestand dafür her und das gibt uns der Sachverhalt hier schon vor. Die Stadt R
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unterstützt die Datenverarbeitung auf das Bayerische Datenschutzgesetz in der alten Fassung. Das würde hier dem NDSG entsprechen, also dem Allgemeinen Landesdatenschutzrecht. Jetzt kommen wir zum Zwischenakt, was der Gegenstand unserer Prüfung sein wird, dass wir gucken, ob unser
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Erlaubnistatbestand vereinbar ist mit höherrangigem Recht, einerseits mit dem Grundgesetz oder mit höherrangigem Unionsrecht. Das werden wir jetzt im Detail prüfen. Wir fangen an mit einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem deutschen Verfassungsrecht, also dem Grundgesetz. Es ist zwar so, dass wir uns
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in der Sphäre der DSGVO befinden und damit in einem Bereich, der durch das Europarecht bestimmt wird und durch das Europarecht stark geprägt wird. Allerdings die konkrete Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und die Anwendung der Rechtsgrundlage erfolgt ja durch die Stadt R und damit durch eine Stelle, die gebunden ist
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durch die deutschen Grundrechte und damit ist grundsätzlich auch erstmal der Anwendungsbereich des Grundgesetzes eröffnet und es besteht die Möglichkeit, dass wir hier das Handeln der Stadt R im Maßstab des Grundgesetzes kontrollieren können. In Betracht kommt da ein Verstoß gegen
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das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Und da fangen wir ganz klassisch an mit dem Schutzbereich. Was schützt dieses Recht? Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachwalte offenbart werden und daher grundsätzlich
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selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen und dann folgt ein Verweis auf das Volkszählungsurteil. Also ganz klassisch die Definition erstmal des Grundrechtes und dann aus dem Verweis auf das Volkszählungsurteil ergeben sich zwei Sachen erstmal. Erstmal gibt es kein
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belangloses Datum. Das heißt der Schutzbereich kann nicht schon deswegen nicht eröffnet sein, weil die Informationen und Daten, die da verarbeitet werden belanglos sein könnten. Es wäre jetzt also hier verfehlt zu argumentieren, dass es ja gar nicht so wild ist, dass wenn ich doch in einer öffentlichen Stelle oder in einem öffentlichen Platz überwacht werde, dass mich das ja gar nicht
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so sehr beeinträchtigt und dass das ja gar nicht von der Eingriffsintensität schlimm genug wäre. Nein, das geht nicht, denn es gibt kein belangloses Datum. Jede personenbezogene Information ist relevant und was auch aus dem Volkszählungsurteil folgt, ist dann auch das Verbotsprinzip, dass das
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Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch ein Abwehrrecht ist und erstmal jede staatliche Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten ist und im Einzelfall gerechtfertigt sein muss. Und findet das hier statt? Da hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, durch die Aufzeichnung des gewonnen Bildmaterials werden die beobachteten
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Lebensvorgänge technisch fixiert und können in der Folge abgerufen, aufbereitet und ausgewertet sowie mit anderen Daten verknüpft werden. So kann eine Vielzahl von Informationen über bestimmte identifizierbare Betroffene gewonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroffenen Personen in dem überwachten Raum verdichten lassen.
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Hier könnte man noch ein paar Worte dazu verlieren, dass die Betroffenen auch tatsächlich identifizierbar sind, weil man könnte ja sagen, gut, nur weil ich jetzt über diesen öffentlichen Platz laufe und da aufgezeichnet werde, wenn mich jetzt nicht jemand, der dieses Video anguckt, mich persönlich kennt und er kennt, dann weiß ja niemand, dass ich das gerade
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bin, dann ist das nur irgendeine Person. Aber mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Informationen, zum Beispiel meinem Passbild und da dann mein Name, meine Anschrift steht dann darauf, ist es dann möglich, die betroffenen Personen, die dort gefilmt werden, dann auch tatsächlich einer
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bestimmten Identität zuzuordnen und damit liegen auch identifizierbare Betroffene vor. Die Aufzeichnung stellt somit einen Grundrechtseingriff dar und darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht auch nochmal klar gestellt, dass es dabei unschädlich ist, dass die erhobenen Informationen öffentlich
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zugänglich waren. Da hat es gesagt, der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit
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begibt, Rechnung. Und das ist ja auch eigentlich ganz logisch, wenn man bedenkt, dass das Gefahrenpotenzial einer Datenverarbeitung nicht durch die Erhebung einer einzelnen Informationen entsteht, sondern durch eine ungewisse weitere Verwendung dieser Information, zum Beispiel die
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Verknüpfung mit anderen Daten. Dadurch können dann zum Beispiel im Extremfall Profile erstellt werden bei einer Person. Hier ein konkretes Beispiel, zum Beispiel Bewegungsprofile, wann geht eine Person wohin oder auch Profile über die sozialen Kontakte einer Person, wenn auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, mit wem ich mich treffe.
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Und dieser Nachteil entsteht aus dieser möglichen Weiterverwendung. Also gerade jetzt hier als Beispiel angesprochen die Möglichkeit einer Profilbildung. Und dafür ist es ja unerheblich, ob das einzelne Datum, was dann erhoben wird, öffentlich zugänglich ist, oder vom Betroffenen grundsätzlich geheim gehalten wird.
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Anders sieht das Ganze aus in den USA. Das hatten wir auch in der ersten Vorlesungseinheit schon angesprochen. Dort gilt die sogenannte reasonable expectation of privacy, wonach Informationen, die eh in der Öffentlichkeit vorliegen oder sich in der Öffentlichkeit befinden, nicht derart geschützt werden. Weiter hatte noch das
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Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass auch keine konkludente Einwilligung durch das freiwillige Betreten des erkennbar überwachten Bereichs vorliegt. Da hat es gesagt, von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen aufgrund einer
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entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden. Und ich denke, das ist auch verständlich. Oft besteht auch einfach die faktische Notwendigkeit über Querung einer zentralen
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öffentlichen Fläche, zum Beispiel zum Einkaufen, zum Arbeiten oder für sonstige Erledigungen. Und dann kann ich davon ausgegangen werden, nur weil ich das wahrnehme, dass ich ihn automatisch einwillige. Hier lässt sich kein unzweideutiger Wille des Betroffenen erkennen, hier durch eine Einwilligung in den Grundrechtseingriff
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einzuwilligen. Wir kommen damit zum interessanten Teil, nämlich der Rechtfertigung des Eingriffs. Da sagt das Bundesverfassungsgericht, das Recht auf informationale Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden allgemeinen Interesse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normkleid entspricht und
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verhältnismäßig ist. Die erste Aussage also, das Grundrecht ist grundsätzlich einschränkbar. Das muss es auch sein, weil unser gesamtes gesellschaftliches und soziales und auch wirtschaftliches Leben würde nicht funktionieren, wenn jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig wäre. Das versteht sich von selbst. Die Frage
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ist nur, unter welchen Voraussetzungen darf das passieren. Und hier brauchen wir jetzt eine gesetzliche Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot einerseits der Normklarheit entspricht und darüber hinaus verhältnismäßig ist. Die Frage ist also, unsere Rechtsgrundlage, die wir hier herangezogen haben, durch die Stadt R, entspricht
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ihr diesen Voraussetzungen. Oder auch vergleichbare Generalklauseln, wie sie zum Beispiel in § 3 des NDSG auftauchen. Wenn man es kurz subsumiert, dieser Datenverarbeitungsvorgang, diese Erhebung, die lässt sich recht unproblematisch subsumieren unter diese Generalklauseln.
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Die Datenverarbeitung ist zur Erfüllung der in der Zuständigkeit erhebenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich. Beim Schutz eines öffentlichen Denkmals kann man das recht unproblematisch bejahen. Die Frage ist jetzt, erfüllt diese Norm, diese Anforderung, die das Bundesverfassungsgericht hier aufgestellt hat, an das Gebot der Normklarheit
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und der Verhältnismäßigkeit. Dazu führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein. Dementsprechend soll der Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung
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für ihr Verhalten steuernde und begrenzene Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Ferner ermöglichen die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch präzise und normklar
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festgelegt werden. Der Hintergrund ist hier, dass das Handeln der Verwaltung also einerseits für den Betroffenen vorhersehbar sein soll und zweitens durch die Gerichte nachprüfbar sein soll. Also als Bürger soll ich die Möglichkeit haben, wenn ich in den Gesetz gucke, zu sehen, was die Verwaltung darf und was sie macht und wo
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Grundrechtseingriffe möglich sind und dann auch wenn die Verwaltung handelt, dann sollen die Gerichte das nachprüfen können. Und das funktioniert nicht, wenn man jegliches Verwaltungshandeln auf unbestimmte Generalklauseln stützt, die keine spezifischen Voraussetzungen für eine bestimmte Datenverarbeitungssituation in dieser Situation
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aufstellen. Dann ist die Rechtsgrundlage irgendwann nicht mehr bestimmt genug, also nicht mehr auf einen bestimmten Fall zugeschnitten und auch für den Bürger nicht mehr klar zu erkennen, dass eine bestimmte Rechtsgrundlage zu einer bestimmten Datenverarbeitung in dieser Situation führt. Also wenn der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, dann darf das nicht so weit
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gehen, dass die Vorhersehbarkeit und auch die Justizibialität des Handelns durch die staatlichen Stellen gefährdet wird. Auf der anderen Seite muss man aber auch sagen, man kann nicht jede Lebenssituation gesetzgeberisch planen. Und Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe sind oft einfach notwendig, um auf neue Sachverhalte zu reagieren,
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die bisher so nicht gesehen wurden. Und wenn man auf Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe vollständig verzichten müsste, dann hätte man einfach ganz oft die Situation, dass es an einer notwendigen rechtlichen Regelung fehlt. Und wie geht man jetzt mit diesem Konflikt um? Dass man einerseits auf unbestimmte
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Rechtsbegriffe und Generalklauseln zurückgreifen muss, weil man nicht jeden Lebenssachverhalt genau planen kann. Andererseits jetzt hier diese Anforderung hat, dass eine Norm auch immer klar und bestimmt genug sein soll, damit sie für den Bürger erkennbar ist und für Gerichte Nachprüfbarkeit ermöglicht. Da heißt
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in Randnummer 47 des Beschlusses Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten sich nach der Art und der Schwere des Eingriffs. Diese ergeben sich aus der Art der vorgesehenen Maßnahme und der von ihr für die Betroffenen ausgehenden Wirkungen. Das bedeutet Folgendes,
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man löst das so auf, je schwerer ein Eingriff wiegt, umso bestimmter und klarer muss die Rechtsgrundlage sein. Also in Anführungsstrichen kleine Datenverarbeitung, die jetzt kein großes Gefahrenpotential darstellen, die lassen sich eher durch Generalklauseln rechtfertigen als ganz intensive
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Eingriffe. Umso intensiver der Eingriff ist, umso spezifischer muss auch die Rechtsgrundlage sein, damit dieser intensivere Eingriff einerseits für die betroffenen Bürger erkennbar und vorhersehbar ist und auch durch Gerichte nachprüfbar ist. Und das bedeutet für uns auch, für die Prüfung der Rechtfertigung, dass wir die
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Schwere und die Art des Eingriffs nicht erst im Punkt der Verhältnismäßigkeit prüfen, sondern auch hier schon beim Punkt Bestimmtheit prüfen müssen, denn die Art und die Schwere des Eingriffs bestimmen wie bestimmt eine Rechtsgrundlage und wie bestimmt und wie normklar eine Rechtsgrundlage gefasst sein müssen.
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Und darauf aufbauend muss man sich jetzt die Frage stellen, woran bemisst sich denn überhaupt, ob ein Eingriff schwer wiegt, welche Faktoren spielen da besonders eine Rolle? Und da sagt das Bundesverfassungsgericht Verdachtslose Eingriffe mit großer Streubreite, bei denen zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer
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Maßnahme einbezogen werden, die in einer Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf. Die geplante Videoüberwachung ist ein intensiver Eingriff. Sie beeinträchtigt alle, die in den betroffenen Raum betreten. Sie dient dazu, belastende, hoheitliche Maßnahmen vorzubereiten,
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um das Verhalten der den raumnutzenden Personen zu lenken. Das Gewicht dieser Maßnahme wird dadurch erhöht, dass infolge der Aufzeichnung das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Informationen verknüpft werden kann. Von den Personen, die die Begegnungsstätte betreten, dürfte nur eine Minderheit gegen die Benutzungssatzung oder andere
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rechtliche Vorgaben, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung für die Benutzung der Begegnungsstätte ergeben, verstoßen. Die Videoüberwachung und die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials erfassen daher, wie bei solchen Maßnahmen stets, überwiegend Personen, die selbst keinen Anlass schaffen, dessentwegen die Überwachung vorgenommen wird. Also hier werden vor allem drei Aspekte
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betont. Die Verdachtslosigkeit, also dass Personen betroffen sind, die gar nicht im Verdacht stehen, ein konkretes Fehlverhalten begangen zu haben. Dann die Streubreite, dass ganz viele Personen in den Wirkungskreis dieser Maßnahme einbezogen werden und die Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen
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Informationen. Das sind schon mal drei Aspekte, die hier stark hervorgehoben werden und bei solchen Datenverarbeitungsvorgängen stets eine große Rolle spielen. Das heißt, auch für andere verfassungsrechtliche Untersuchungen von anderen Datenverarbeitungsmaßnahmen muss man diese Aspekte
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immer stark berücksichtigen. Die sind hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von besonderem Gewicht. Und da diese Faktoren, Verdachtslosigkeit, Streubreite und Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten hier bei dieser konkreten Maßnahme
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der Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes alles gegen die Maßnahme sprechen, also für die Schwere des Eingriffs, hat das Bundesverfassungsgericht dann schlussendlich entschieden. Artikel 16, Absatz 1 und Artikel 17, Absatz 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes sind als Ermächtigungsgrundlage für eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung
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des gewonnenen Bildmaterials nicht hinreichend bestimmt. Das ist hier das Ergebnis. Damit ist die Maßnahme verfassungswidrig. Jetzt nochmal zusammengefasst, die wichtigen Faktoren für Art und Schwere des Eingriffs, neben den bereits jetzt vom Bundesverfassungsgericht ausführlich erläuterten, spielen natürlich auch andere
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Faktoren noch eine Rolle, um die Art und Schwere des Eingriffs zu ermitteln, also einerseits die Anlassbezogenheit des Eingriffs und die Streubreite, die wir gerade schon hatten, dann aber auch die Öffentlichkeit der Daten, welche die Schwere des Eingriffs reduzieren kann. Andersherum erhöht die Sensibilität der Daten, die verarbeitet werden, auch die Schwere
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des Eingriffs, weil umso sensibler ein Datum ist, umso nachteilhaftere Folgen kann es natürlich auch für die betroffene Person haben, was den Eingriff schwerer wiegen lässt. Dann die Heimlichkeit der Datenverarbeitung kann die Art und Schwere des Eingriffs erhöhen. Und die Vielzahl der verknüpften Daten, das
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hatten wir gerade schon gesagt, erhöhen natürlich auch gegebenenfalls sogar stark das Eingriffsgewicht. Und dann noch ein weiterer Punkt, Auskunftsansprüche und Einflussrechte der betroffenen Personen können das Eingriffsgewicht dagegen reduzieren, also wenn die Rechtsgrundlage
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vorsieht, dass die betroffenen Personen informiert wird über die Datenverarbeitung, Auskunft verlangen kann und auch die Datenverarbeitung nach ihrem Willen beeinflussen kann, zum Beispiel durch Löschungsrechte, dann reduziert das das Eingriffsgewicht, weil das für die betroffenen Personen natürlich dann die Möglichkeit
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eröffnet, auf die Datenverarbeitung einerseits Einfluss zu nehmen, aber sie auch zu verstehen, uns nachvollziehen zu können und die Folgen besser abschätzen zu können. Was bedeutet das jetzt für die Praxis? Sind Videoüberwachungen von öffentlichen Räumen überhaupt nicht mehr
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rechtlich zulässig, weil das immer gegen das Recht auf informationale Selbstbestimmung verstößt? Nein, das hat das Bundesverfassungsgericht hiermit nicht gesagt. Es hat lediglich gesagt, dass die Rechtsgrundlage, die herangezogen wurde, nämlich eine datenschutzrechtliche Generalklausel dafür zu unbestimmt ist. Eine Datenverarbeitung kann
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zulässig sein. Man braucht dafür dann aber eine hinreichend bestimmte und klare Rechtsgrundlage. Und das hat das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil auch noch mal klargestellt. Da hat es geschrieben, es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnungen des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren
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Ermächtigungsgrundlage materialverfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und die Überwachung sowie Aufzeichnungen insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot waren. Da es jedoch im vorliegenden Fall bereits an einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage
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für die geplante Videoüberwachung fehlt, müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen einer derartigen Überwachung hier nicht im Einzelnen bestimmt werden. Also, hier werden schon ein paar Voraussetzungen recht grob geschrieben, da im konkreten Fall keine bestimmte Rechtsgrundlage
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vorlag, hat das Bundesverfassungsgericht das jetzt nicht im Detail mehr erörtert, aber es hat auf jeden Fall klargestellt, solche Rechtsgrundlagen können existieren, sie müssen halt nur verfassungsgemäß ausgestaltet sein. Das Ganze führt denn dazu, dass wir im Datenschutzrecht eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen haben
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für spezifische Datenverarbeitungssituation, für die Videoüberwachung in Niedersachsen jetzt zum Beispiel §14 NDSG, welcher nochmal spezifischere Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer solchen Videoüberwachung ausstellt. Zum Beispiel in Satz 1, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass schutzwürdige Interessen der
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von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen könnten, wo das in Satz 2 da werden nochmal öffentliche Aufgaben konkret benannt, welche für deren Zwecke dann eine Videoüberwachung stattfinden kann, zum Beispiel der Schutz von Personen, der Schutz von Sachen oder die Wahrnehmung des Hausrechts. Und in Satz 3
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würde nochmal eine zweckändernde Datenverarbeitung angesprochen, die es zulässig, soweit dies so abwei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, also eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus, sie brauchen eine konkret benennbare Gefahr. Oder es muss erforderlich sein für die Verfolgung von Straftaten. Wir haben
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hier also jetzt eine deutlich spezifischere Rechtsgrundlage als die bloße Generalklausel, auf welche sich die Stadt eher in unserem Beispielsfall gestützt hat. Man kann jetzt auch kritisch anmerken, dass das Ganze natürlich ein bisschen zu einer Aufblähung des Datenschutzrechts führt, weil immer mehr Datenverarbeitungssituationen
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spezifisch geregelt werden müssen. Und da könnte man jetzt kritisieren, dass es zu einem Konflikt kommt zwischen Normbestimmtheit und Normklarheit. Die Norm werden zwar bestimmter, sie regeln bestimmte Situationen bestimmter, aber
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für den betroffenen Bürger wird es immer schwieriger, sich zurechtzufinden und alle relevanten Regelungen des Datenschutzrechts überblicken. Und das schadet dann der Normklarheit. Hier besteht dadurch also ein Spannungsverhältnis zwischen diesen Grundsätzen. Damit haben wir dann die Prüfung
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einer Vereinbarkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeschlossen und können nochmal ganz abstrakt auf einer Folie zusammenfassen, was beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung wichtig ist, was man auf jeden Fall dazu wissen sollte. Einerseits zum Schutzgegenstand, dass es Ausprägung des
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verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechts ist, also beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht es um Persönlichkeitsschutz. Und dann zum Schutzbereich und zum Eingriff erst einmal die Definition. Was ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Das ist das Recht grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
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Dann sollte man wissen, dass das ein Verbotsprinzip begründet, dass eine Datenverarbeitung also als Grundrechtseingriff grundsätzlich erst einmal verboten ist und im Einzelfall gerechtfertigt werden muss. Was auch sehr wichtig ist, aus dem Volkszählungsurteil, dass kein belangloses Datum existiert. Wir haben also einen sehr weiten Schutzbereich,
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was die Argumentationslast in einer Prüfung auf die Rechtfertigungs- Ebene verschiebt. Und weiterhin wichtig im Bereich Schutzbereich und Eingriff, ist, dass die Einwilligung in eine Datenverarbeitung kein Rechtfertigungsgrund ist, sondern ein Akt der Grundrechtsausübung. Damit lässt es den Eingriff schon auf Tatbestandsebene
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entfallen. Das sind die relevanten Sachen zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Bereich Schutzbereich und Eingriff. Und dann auf Rechtfertigungsebene sind auch mehrere Aspekte wichtig, die wir auf jeden Fall auf dem Schirm haben sollten. Einerseits das Gebot der Normenklarheit und der Normbestimmtheit, wobei zwischen den beiden
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Geboten ein Spannungsverhältnis entstehen kann. Was dann noch sehr wichtig ist an Aspekten, die bei einer Rechtfertigung zu berücksichtigen sind, sind immer die Streubreite des Eingriffs, die Anlassbezogenheit des Eingriffs, die Öffentlichkeit der Daten, die Sensibilität der Daten, die Heimlichkeit des Eingriffs, die Anzahl von verknüpften Daten und
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Auskunftsansprüche und Einflussrechte der betroffenen Personen, die das Eingriffsgewicht reduzieren können. Das sind so, würde ich sagen, die wichtigsten Aspekte zu diesem Grundrecht, die man in einer Prüfung beachten sollte. Mit unserem Beispielsfall sind wir aber noch nicht fertig,
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denn wir haben zwar geprüft die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, dort mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wir befinden uns hier aber auch noch in der DSGVO-Sphäre, also europäisch determinierten Recht. Und da muss man auch noch kontrollieren, liegt denn eine Vereinbarkeit mit höherrangigen Unionsrechts vor. Und das prüfen wir jetzt noch.
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In Betracht kommen hier Verstöße gegen Normen der Grundrechtekarte und vor allem hier gegen Artikel 7, die Achtung des privaten Familienlebens und Artikel 8, den Schutz personenbezogener Daten, als ausdrückliches Datenschutzgrundrecht. Erst einmal müssen wir uns aber fragen, ist die
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Grundrechtekarte überhaupt anwendbar? Und das ergibt sich aus Artikel 51 Absatz 1. Da heißt es, diese Karte gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Also verpflichtet
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aus der Grundrechtekarte sind die Unionsorgane und auch die Mitgliedsstaaten unter der Voraussetzung, dass sie Unionsrecht durchführen. Und was genau darunter zu verstehen ist Durchführung von Unionsrecht, das ist im Detail umstritten. Man kann jetzt aber vereinfacht mit der herrschenden Meinung sagen, es ist ausreichend, wenn der Sachverhalt
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durch Unionsrecht geregelt ist. Und das ist im Datenschutzrecht in zwei unserer drei Sphären der Fall. Einerseits in der ersten Sphäre, in der allgemeinen datenschutzrechtlichen Sphäre, der DSGVO, und dann auch in der JI-Richtlinien-Sphäre, also den Bereich der Strafverfolgung. In diesen beiden Bereichen
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haben wir Unionsrecht, welches Sachverhalte regelt und damit ist auch die Grundrechtekarte in diesen Bereichen anwendbar. Auf der anderen Seite, im unionsrechtsfreien Bereich, findet die Grundrechtekarte dann keine Anwendung. Und da wir jetzt zwei Grundrechte haben, Artikel 7 und
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Artikel 8, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der beiden Grundrechte untereinander, hier nochmal auf der rechten Seite dargestellt, die beiden Grundrechte. Artikel 7 Grundrechtekarte schützt im Bezug auf Datenschutz relevante Handel, vor allem die Privatsphäre und die Infektion betroffener Personen.
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Artikel 8 dagegen ist ein eindeutiges, ausdrückliches Datenschutzgrundrecht und damit eigentlich erstmal spezieller. Jedoch, der EGH differenziert kaum in der Anwendung und auch in der Reichweite der beiden Grundrechte und wendet beide parallel an, sodass man die beiden Grundrechte gemeinsam prüfen kann.
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Und dann stellt sich noch die Frage nach dem Inhalt, also wie weit geht der Schutz durch die Grundrechte? Und da ist es für uns sehr einfach, es besteht inhaltlich eine sehr weitgehende Übereinstimmung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sodass sich hier inhaltlich kaum Änderungen ergeben und wir nichts neu lernen müssen,
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sondern auf das zurückgreifen können, was bereits zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesagt wurde. Und das soll es dann auch schon gewesen sein zu dem Beispielsfall und hier der Vereinbarkeit mit höherrangigem Unionsrecht hier wären dann die gleichen Gründe anzuführen
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wie beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Und das führt uns dann auch gleich zu unserem nächsten Thema, nämlich dem Grundrechtsschutz im Mehr-Ebenen-System. Denn wir haben in unserem Beispielsfall gerade recht abstrakt und isoliert erst die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und dann mit dem höherrangigen Unionsrecht
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geprüft, ohne uns dabei Gedanken darüber zu machen, in welchem Verhältnis die beiden Systeme, also einerseits Grundgesetz und Grundrechte card auf der anderen Seite zueinander stehen und ob die einander beeinflussen, einander verdrängen oder gemeinsam anwendbar sind. Und das zeigt sich auch hier, dass es problematisch sein könnte an unserem
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Schema. Einerseits haben wir im Bereich der DSGVO und der JI-Richtlinie europäisches Recht, europäisch zumindest geprägtes Recht. Also haben wir auch hier die Grundrechtecharta, die anwendbar ist. Gleichzeitig haben wir auch Ausführungsrecht und konkretisierendes Recht
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im nationalen Recht und die Anwendung durch nationale Stellen, die grundsätzlich durch das Grundgesetz gebunden werden. Das heißt, außerhalb des Bereichs des Unionsrechts freien Datenschutzrechts, welchen wir hier auf der rechten Seite mal ausklammern können, haben wir hier überlappende Grundrechtssysteme.
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Einerseits ist das Grundgesetz grundsätzlich anwendbar und andererseits ist auch die Grundrechtecharta grundsätzlich anwendbar. Und da stellt sich jetzt die Frage, wie verhalten sich diese beiden Systeme zueinander? Erst einmal können wir folgende Ausgangsüberlegungen feststellen.
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Außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts können nur nationale Grundrechte maßgeblich sein. In Bezug auf das Datenschutzrecht betrifft das vor allem den relevanten Bereich der nationalen Sicherheit und da dann Datenverarbeitung durch Nachrichtendienste oder Datenverarbeitung beim Militär, dort spielen nur nationale Grundrechte eine Rolle. Und die zweite
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Ausgangsüberlegung im Anwendungsbereich des Unionsrechts genießt dieses Anwendungsvorrang. Und das spricht dafür, dass erstmal Unionsgrundrechte maßgeblich sind. Vom Anwendungsbereich des Unionsrechts gibt es drei Ausnahmen. Einerseits die Solangerechtsprechung, dann die Ultraviruskontrolle und die Identitätskontrolle.
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All diese drei Themen sind aber nicht datenschutzrechtlich spezifisch, sondern das betrifft ganz allgemein das Verhältnis vom Verfassungsrecht und vom Europarecht. Und deswegen müssen wir das jetzt hier in dieser Vorlesung nicht detailliert erläutern. Und dazu kommt noch, dass diese Ausnahmen gerade in Bezug
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auf das Datenschutzrecht höchst theoretisch sind. Es ist also nicht ersichtlich in irgendeiner Weise, dass eine dieser Ausnahmen im datenschutzrechtlichen Bereich einschlägig sein könnte. Und deswegen können wir pauschal davon ausgehen, im gesamten Datenschutzrecht besteht der Anwendungsvorrang des Unionsrechts,
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wenn es dann durch Unionsrecht bestimmt wird. Was bedeutet das für die nationalen Grundrechte? Spielen die dann im unionsrechtlichen Bereich, also in unseren ersten beiden Sphären, der DSGVO-Sphäre und der Richtlinien-Sphäre überhaupt noch eine Rolle? Da muss man jetzt differenzieren. Wenn ein bestimmter
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Sachverhalt durch Unionsrecht tatsächlich vollständig determiniert ist, dann ist nur das Unionsgrundrechte-System maßgeblich. Und eine vollständige Determinierung bedeutet, dass das Unionsrecht einen Sachverhalt zwingt und vollständig regelt. Dann können nationale Grundrechte keine Rolle mehr spielen, weil das
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zwingende Unionsrecht die nationalen Grundrechte eh verdrängen würde, durch sein Anwendungsvorrang. Dann haben wir tatsächlich die Situation, dass wir nur Unionsgrundrechte beachten müssten, nationale Grundrechte, wie gesagt, durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gesperrt.
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Anders sieht es aus, wenn ein Sachverhalt zwar durch das Unionsrecht geprägt ist, aber nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist. Dann, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sind nationale Grundrechte zusätzlich anwendbar. Was ist damit gemeint? Damit sind Situationen gemeint,
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in der die Unionsfallregelung vorgibt, aber den Mitgliedstaaten noch Spielräume überlässt, wie sie das ausfüllen, diese Spielräume. Also, dass auch die Mitglied staaten, selber noch Regeln aufstellen können, in diesen Bereichen. Sie sind dann zwar eingeschränkt durch das Unionsrecht,
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was den äußeren Rahmen vorgibt, aber sie haben selber noch Handlungsspielraum. Und diesen Handlungsspielraum müssen sie dann auch grundgesetzkonform füllen. Es gibt nämlich keinen ersichtlichen Grund, warum Deutschland zum Beispiel, wenn es einen Spielraum, den das Unionsrecht
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offen lässt, nutzt, warum es sich dann nicht an die Grundrechte halten sollte. Und gerade im Datenschutzrecht haben wir erhebliche Spielräume für die Umsetzung. Gerade die J-I-Richtlinie zielt ja nur auf eine Mindestharmonisierung ab und lässt den Mitgliedstaaten da viel Spielraum, die Regeln noch genauer
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auszugestalten. Und für diese Spielräume ist dann auch noch weiterhin das deutsche Grundgesetz anwendbar. Und auch die DSGVO, auch wenn sie als Verordnung grundsätzlich unmittelbar gilt und damit zwingend durch Unionsrecht viele Regeln vorgibt, hat sie alleine durch die ganzen Öffnungsklauseln viele Stellen, wo
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der nationale Gesetzgeber dann doch nochmal Sachen modifizieren oder konkretisieren oder ergänzen kann. Und in diesen Bereichen sind nationale Grundrechte dann auch weiterhin relevant. Und deswegen haben wir dann in vielen Bereichen eine parallele Geltung von nationalen und europäischen Grundrechten.
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Ob das der Fall ist, muss man aber immer im Einzelfall schauen, ob ein bestimmter Sachverhalt entweder vollständig durch Unionsrecht determiniert ist, dann nur Unionsgrundrechte maßgeblich oder ob er nur teilweise oder nicht vollständig unionsrechtlich determiniert ist, dann haben wir eine parallele Anwendung von deutschen und europäischen
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Grundrechten. Der Übersichtlichkeit halber wird das auch nochmal grafisch dargestellt, wann welche Grundrechte anwendbar sind. Wir fangen an hier in der ganz linken Spalte, wenn es um Unionsrecht selbst geht, dann ist die Grundrechtekarte natürlich
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anwendbar. Das Grundgesetz dagegen nicht, denn das Grundgesetz ist aufgrund des Anwendungsvorgangs des Unionsrechts hier dann gesperrt. Machen wir in der zweiten Spalte weiter im nationalen Recht. Da muss man differenzieren auf der linken Seite, auf der linkesten Seite vom nationalen Recht, den unionsrechtsfreien Bereich,
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da hatten wir gesagt, Grundrechtekarte spielt keine Rolle und Sachverhalte sind rein nach dem Grundgesetz zu beurteilen. Und dann in den beiden rechten Spalten haben wir dann den unionsrechtlich determinierten Bereich, also der Bereich, der geprägt ist durch unionsrechtliche Regelungen, gerade im Datenschutzrecht, also der Bereich der DSGVO und der JE-Richtlinie.
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Da muss man dann wieder differenzieren zwischen einem Mitgliedstaatlichen Spielraum, also wenn ein Sachverhalt nicht vollständig determiniert ist und das Unionsrecht nicht zwingend jede Regelung vorgibt. Und auf der anderen Seite, wenn kein Mitgliedstaatlicher Spielraum mehr besteht, also der Sachverhalt wirklich vollständig
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unionsrechtlich determiniert ist. Wenn ein Spielraum der Mitgliedstaaten besteht, dann ist die Grundrechtekarte erstmal anwendbar. Wir befinden uns ja im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Und das Grundgesetz ist parallel anwendbar. Also hier haben wir diese Situation, wo diese Spielräume, die den Mitgliedstaat überlassen werden, den noch der nationalen
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Grundrechtskontrolle unterliegen und damit hat man eine parallele Anwendung von zwei Grundrechtssystemen. Wenn dagegen jetzt auf der ganz rechten Spalte kein Mitgliedstaatlicher Spielraum besteht, dann ist die Grundrechtekarte anwendbar, weil wir ja Unionsrecht haben, das sowieso, aber das Grundgesetz ist nicht anwendbar, weil das zwingende
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Europarecht durch seinen Anwendungsvorrang ja auch hier die nationalen Grundrechte verdrängen würde. Damit hätten wir jetzt materiell geklärt, welches Grundrecht das System wann anwendbar ist und widmen wir uns unserer letzten Frage nach dem Prüfungsmaßstab vor deutschen Gerichten, also der Frage
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wer prüft überhaupt wann was. Und bei der allgemeinen Prüfungskompetenz, können wir uns erst nochmal angucken, die Prüfungskompetenz von deutschen Verwaltungsbehörden. Was dürfen die prüfen? Sie können deutsches einfaches Recht prüfen am Maßstab des Grundgesetzes, dabei haben sie aber keine Verwerfungskompetenz. Sie können lediglich remonstrieren zum Dienstvorgesetzten
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bis hinauf zur Ministerialebene. Auch können sie deutsches einfaches Recht am Maßstab des Unionsrechts überprüfen und bei offenkundiger Unionsrechtswidrigkeit haben sie die Befugnis zur Nichtanwendung. Das ist aber umstritten. Argumentativ könnte man da anführen in den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und den Ethylgrundsatz.
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Dass Unionsrecht und auch EU-Sekundärrecht angewandt werden muss. Was können jetzt die deutschen Fachgerichte? Auch sie können einfaches Recht am Maßstab des Grundgesetzes grundsätzlich überprüfen, haben aber ebenfalls keine Verwerfungskompetenz. Bei der Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit können
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sie im Wege einer konkreten Normenkontrolle ein Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorliegen nach Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes. Und sie können deutsches einfaches Recht am Maßstab des Unionsrechts überprüfen und bei Annahme von einer Unionsrechtswidrigkeit müssten sie dann das deutsche Recht nicht anwenden.
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Auch aufgrund des Anwendungsvorrangs. Weiterhin können sie auch EU-Sekundärrecht am EU-Primärrecht überprüfen und bei einer Annahme einer Primärrechtswidrigkeit müssten sie das ganze dann dem EuGH vorlegen nach Artikel 267 AEUV.
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Und was macht das Bundesverfassungsgericht? Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht das Handeln deutscher Stellen nur am Maßstab des Grundgesetzes überprüft und bei vollständiger unionsrechtlicher Determinierung war das Grundgesetz nicht anwendbar und damit hat das Bundesverfassungsgericht
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nichts geprüft. Das jedoch alles in der Vergangenheitsform. Denn das war die Rechtslage bis zum 5.11.2019. Nämlich am 6.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht zwei Beschlüsse erlassen. Recht auf Vergessen 1 und Recht auf Vergessen 2.
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Was diese Grundsätze teilweise ein bisschen auf den Kopf gestellt hat. Und diese beiden Beschlüsse werden wir uns nochmal im Detail angucken. Beide Beschlüsse betreffen inhaltlich sogar datenschutzrechtliche Themen. Diesen datenschutzrechtlichen Inhalt gucken wir uns aber erst in einer späteren Vorlesungseinheit an.
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Und jetzt schauen wir erstmal auf die verfassungsrechtlichen Aspekte. Gucken wir uns zunächst den Beschluss Recht auf Vergessen 1 an. Das betraf einen Sachverhalt, der zwar unionsrechtlich geprägt war, aber nicht vollständig determiniert. Es gab also so noch Spielräume für die nationalen Gesetzgeber, da
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konkretisierende und ergänzende Regelungen zu treffen. In diesem Bereich hat das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung nur konkretisiert. Da hatten wir ja schon gesagt, die Grundrechte des Grundgesetzes und der Grundrechtekater sind grundsätzlich nebeneinander anzuwenden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung. Daran hat sich auch erstmal grundsätzlich
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nichts geändert. Das Ganze wurde wie gesagt nur noch etwas verfeinert. Und zwar hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, wenn Unionsrecht dem nationalen Rechtsspielräumen überlässt, dann gilt das auch für den Grundrechtsschutz. Das Unionsrecht zählt in diesem Fall nicht auf eine Einheitlichkeit ab, sondern lässt Grundrechtsvielfalt zu. Das bedeutet, aus der
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Tatsache, dass den einzelnen Mitgliedstaaten einen Spielraum offen gelassen wird und die Mitgliedstaaten diesen Spielraum auch unterschiedlich nutzen können, folgt ja, dass innerhalb des Binnenmarktes durchaus leicht abweichende Regelungen bestehen können. Und das
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lässt sich laut Bundesverfassungsgericht fortführen, auch auf die verfassungsrechtliche Ebene, dass man daraus ableiten kann, dass das Unionsrecht hier auch eine Vielfalt des Grundrechtsschutzes auf nationaler Ebene zulässt und bezweckt. Da schreibt es im Blick auf die näheren Anforderungen
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des Unionsrechts kann es sich dabei darauf stützen, dass im Rahmen gestaltungsoffener Regelung regelmäßig auch grundrechtlich Raum für Vielfalt eröffnet ist und vermutet werden kann, dass insoweit der Schutz der deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Karta mit gewährleistet. Die primäre Anwendung der deutschen Grundrechte schließt ihrerseits deren Auslegung auch im Lichte
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der Karta ein. Was das Bundesverfassungsgericht macht, ist also, dass es nicht nur sagt, die Grundrechte sind nebeneinander anzuwenden, sondern dass primär die deutschen nationalen Grundrechte Anwendung finden, gerade um dieser Grundrechtsvielfalt gerecht zu werden. Sie müssen lediglich im Lichte der Grundrechte Karta ausgelegt werden,
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vergleichbar wie das vielleicht schon der Fall ist mit der Anwendung der EMRK, wo die nationalen Grundrechte ja ebenfalls im Lichte der EMRK ausgelegt werden. Das ist die Konkretisierung, die hier erstmal stattfindet. Und weiterhin sagt das Bundesverfassungsgericht, dass eine widerlegbare Vermutung besteht,
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dass eine Prüfung am Maßstab des Grundgesetzes auch das Schutzniveau der Grundrechte Karta mit verwirklicht. Also dass man im Normalfall einfach erstmal die nationalen Grundrechte, also das Grundgesetz prüfen kann und das damit automatisch dann auch gewährleistet wird grundsätzlich, dass man das Schutzniveau
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der Grundrechte Karta nicht verletzt und quasi das Ganze halt mit verwirklicht wird. Dazu schreibt es, wenn danach regelmäßig anzunehmen ist, dass das Fachrecht, soweit es den Mitgliedstaaten Spielräume eröffnet, auch für die Gestaltung des Grundrechtsschutzes auf Vielfalt ausgerichtet ist, kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung
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am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Karta, wie sie vom EuGH ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet wird oder mitgewährleistet ist. Nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für ein paar Fehlen dieses Schutzniveaus, dann sind Unionsgrundrechte doch in die Prüfung mit einzubeziehen.
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Aber das ist die Ausnahme zu dieser grundsätzlich widerlegbaren Vermutung, dass man primär nur am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen braucht und damit das Schutzniveau der Grundrechte Karta mit verwirklicht. Dazu schreibt das Bundesverfassungsgericht dann noch weiter, die alleinige Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab
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für innerstaatliches Recht, das der Durchführung gestaltungsoffenen Unionsrechts dient, gilt nicht ausnahmslos. Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, das hier durch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet ist.
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Insoweit ist dann eine Prüfung innerstaatlichen Rechts, das der Durchführung des Unionsrechts dient, auch unmittelbar an den Grundrechten der Karta geboten. Also auch hier, es bleibt dann in diesen Fällen dabei, beide Grundrechtssysteme sind dann nebeneinander anzuwenden, also auch wenn grundsätzlich das Grundgesetz primär
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geprüft wird, die in Auslegung der Grundrechte Karta bleiben im Endeffekt in jedem Fall oder bleibt in jedem Fall gewährleistet, dass beide Grundrechtssysteme beachtet werden. Und was macht das Bundesverfassungsgericht dann, wenn sich denn doch im Einzelfall herausstellen sollte, dass das Schutzniveau der Grundrechte
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Karta nicht erreicht wird, wenn man nur primär anhand der Grundrechte des Grundgesetzes prüft, das wurde dann in Rant Nummer 72 beschrieben, hat sich danach ergeben, dass die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Karta ausnahmsweise nicht mit abdecken, sind die entsprechenden Rechte der Karta insoweit in die Prüfung einzubeziehen.
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Soweit sich hierbei ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Karta stellen, legt das Bundesverfassungsgericht diese dem EUGH nach Artikel 267 Absatz 3 IUV vor. Sind die Fragen demgegenüber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus sich heraus derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum
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bleibt oder durch dessen Rechtsprechung bereits geklärt, und geht es nur noch um deren konkretisierende Anwendung, hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich auch zur Geltung zu bringen. Also grundsätzlich prüft das Bundesverfassungsgericht dann die Grundrechte der Grundrechte
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Karta mit, wenn das Schutzniveau sonst nicht erreicht werden würde und bei Unklarheiten legt es die Frage dem EUGH vor. Also das Bundesverfassungsgericht startet jetzt hier keinen Alleingang Unionsrecht auszulegen, sondern will hier weiterhin eng mit dem EUGH kooperieren
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und halt bei Unklarheiten dann auch den Vorrang des EUGH achten und ihm dann die Frage vorlegen, damit denn der EUGH das beantworten kann. Ausnahmen sind dann offenkundige Fragen und bereits geklärte Fragen, wo man nicht darauf angewiesen ist, nochmal den EUGH
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hinzuzuziehen. Ja, soviel zum Beschluss Recht auf Vergessen 1, welcher wie gesagt den Bereich betrifft, wo Unionsrecht zwar einen Sachwald geprägt hat, aber nicht vollständig determiniert hat. Also es Spielräume gab für den nationalen Gesetzgeber. Hier zusammenfassend sind
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beide Grundrechtssysteme anwendbar. Jetzt nach neuerer Bundesverfassungsgericht Rechtsprechung wird vor allem primär am Maßstab des Grundgesetzes geprüft und nur ausnahmsweise, wenn das Schutzniveau der Grundrechtecharta nicht erreicht werden sollte, werden die Grundrechte der Grundrechtecharta mit in die Prüfung
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mit einbezogen. Kommen wir damit dann zum Beschluss Recht auf Vergessen 2, der eine wirkliche Neuerung mit sich bringt und das betraf ein Sachverhalt im vollständig unionsrechtlich determinierten Bereich. Also wir hatten hier zwingendes Unionsrecht und damit
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das Grundgesetz von vornherein nicht anwendbar, da es durch den Anwendungsvorrang dieses zwingenden Unionsrechts verdrängt wurde. Die Mitgliedstaaten hatten hier keinen Spielraum, eigene Regelungen zu treffen. Da kam es dann zu einer richtigen Neuausrichtung der bisherigen Rechtsprechung, denn bisher hat das Bundesverfassungsgericht erst mal gar nichts geprüft, weil das
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Grundgesetz und die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar waren. Und von nun an hat es prüft es aber auch Verfassungsbeschwerden direkt am Maßstab der Grundrechte der Grundrechtekarte. Also das Bundesverfassungsgericht prüft europäische Grundrechte. Das ist dann in einer Prüfung gleich unter dem Prüfungspunkt Beschwerdebefugnis zu thematisieren. Dazu
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schreibt das Bundesverfassungsgericht, die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, zwar sind die Grundrechte des Grundgesetzes vorliegend nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens eine unionsrechtlich vollständig vereinheitliche Materie betrifft. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch auf die Grundrechte der Karte der
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Grundrechte der Europäischen Union berufen. Deren Anwendung unterliegt in der hier zu beurteilenden Konstellation der Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts. Und das ist jetzt wirklich ein Novum. In der Literatur wurden diese Beschlüsse auch als revolutionär bezeichnet, also eine Sache, die man auf jeden Fall auf dem Schirm haben sollte.
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Und wir haben hier, man sieht es am Aktenzeichen, eine Entscheidung des ersten Senats. Inzwischen hat sich auch der zweite Senat dieser Rechtsprechungslinie angeschlossen in der Entscheidung europäischer Haftbefehl 3. Gucken wir uns das nochmal inhaltlich ein bisschen an. Zunächst legt das Bundesverfassungsgericht Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4 a Grundgesetz
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weit aus, um zu ermöglichen, dass mit der Verfassungsbeschwerde auch europäische Grundrechte kontrolliert werden können. In der Norm ist ja geregelt die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Verfassungsbeschwerde und da heißt es,
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das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner innen und so weiter und so fort enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Also der Wortlaut ist da ja tatsächlich offen
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gehalten, es steht nur was von Grundrechten drin, nicht jedoch welche Grundrechte das sein können, also nationale Grundrechte des Grundgesetzes oder möglicherweise auch andere Grundrechte wie europäische Grundrechte. Historisch betrachtet ist es wahrscheinlich tatsächlich so, dass deutsche Grundrechte gemeint waren, aber wie gesagt der Wortlaut ist offen und lässt die Interpretation zumindest zu, dass auch andere Grundrechtssysteme
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gemeint sein könnten. Und das sagt auch das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde ist bewusst weit und umfassend konzipiert. Beschwerdeberechtigt und befugt ist nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz jede Person, die behauptet, in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Auch die Unionsgrundrechte gehören heute zu
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dem gegenüber der deutschen Staatsgewalt durchzusetzenden Grundrechtsschutz. Sie sind nach Maßgabe des Artikel 51 Absatz 1 Grundrechtekater innerstaatlich anwendbar und bilden zu den Grundrechten des Grundgesetzes ein Funktionsäquivalent. Funktionsäquivalent
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damit ist gemeint, dass diese Grundrechte der Kater von ihrem Inhalt her und ihrem normativen Anspruch nach für das Unionsrecht die gleiche Bedeutung haben und die gleiche Funktion haben, wie die Grundrechte das haben, für das Recht unter dem Grundgesetz,
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also für das nationale Recht. Und dadurch, dass sie sich in ihrer Funktion so ähneln und so gleich sind, ist gerechtfertigt, dass man in einem Bereich, wo ursprünglich vor der europäischen Integration vor einem nationales Recht anwendbar war, was nach
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Grundrechten kontrolliert wurde, dass man jetzt in Bereichen, die an das Unionsrecht überführt wurden, also unionsrechtlich vollständig determiniert sind, aufgrund dieser gleichen Wirkweise und dem gleichen Inhalt und Anspruch der europäischen Grundrechte jetzt dieses Recht auch anhand europäischer Grundrechte überprüfen kann.
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Und das im Wege einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht. Und damit sind wir mit der Vertiefungseinheit zum deutschen Verfassungs- und europäischen Primärrecht auch fertig. Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Aufmerksamkeit
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und bis zum nächsten Mal.