02 - Rechtsquellen, Anwendungsbereich und Systematik des Datenschutzrechts
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Formal Metadata
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Number of Parts | 16 | |
Author | ||
License | CC Attribution 3.0 Germany: You are free to use, adapt and copy, distribute and transmit the work or content in adapted or unchanged form for any legal purpose as long as the work is attributed to the author in the manner specified by the author or licensor. | |
Identifiers | 10.5446/61376 (DOI) | |
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Production Year | 2022 | |
Production Place | Hannover |
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Transcript: German(auto-generated)
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aus Niedersachsen. Und das ist das, was wir die nächsten Stunden auch machen werden, Rechtsgrundlagen und Erlaubnisnormen für Datenverarbeitung uns anzugucken und zu untersuchen. So viel schon mal vorweg gegriffen. Das Ganze gucken wir uns jetzt noch mal einem Beispielfall an und zwar trägt der Fall den Titel Schulfotos und der Sachfall lautet wie folgt.
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Grundschullehrer Max hat sich freiwillig gemeldet, das an seiner Schüler, Eltern und Lehrpersonal gemeinsam grillen. Die Frage einer Kollegin, ob es denn erlaubt sei, bei der Feier Fotos fürs eigene digitale Familienalbum zu fertigen, macht Max unsicher. Bislang wurden nicht nur solche privaten Aufnahmen zugelassen,
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sondern eine andere Kollegin, die Hobbyfotografin Maike, machte jedes Jahr mit ihrer Digitalkamera auch Klassengruppen und Übersichtsaufnahmen bei dem Fest, die dann am Ende im analogen Jahrbuch der Schule gesammelt und nach Klassealter und so weiter werden. All das geschah immer auch auf ausdrücklichen Wunsch der Rektorin.
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Eine Einwilligung der im Fest teilnehmenden hat Max bisher nicht eingeholt und möchte darauf wegen des Verwaltungsaufwandes auch gerne verzichten. Fallfrage ist das Fotografieren für das Familienalbum sowie das Jahrbuch jeweils datenschutzrechtlich zulässig. Wie gehen wir jetzt mit diesem Fall um? Erst mal lässt sich feststellen,
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dass wir hier zwei relevante Verarbeitungsvorgänge haben, die separat von einander untersucht werden müssen. Einmal werden Fotos der Kollegin gemacht für das digitale Familienalbum und dann werden Fotos für das Schuljahrbuch gemacht. Also diese Fotos werden zwar alle auf der gleichen Veranstaltung geschossen, aber zu ganz unterschiedlichen Zwecken und deswegen werden die sich auch
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datenschutzrechtlich unterschiedlich bewerten lassen. Es ist ja also wichtig, den Sachverhalt dann genau zu lesen und zu differenzieren zwischen den verschiedenen Verarbeitungsvorgängen und diese dann einzeln zu untersuchen. Und wir werden uns in dieser Einheit noch um Punkt A kümmern, also die Fotos der Kollegin für das digitale Familienalbum und dann in der nächsten Einheit gucken, wie das
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aussieht mit der Rechtmäßigkeit der Fotos für das Schuljahrbuch. Fangen wir an mit den Fotos fürs digitale Familienalbum. Als erstes müssen wir uns immer die Frage stellen, in welcher datenschutzrechtlichen Sphäre wir uns befinden, also im Bereich der DSGVO, der JI-Richtlinie oder im Bereich. Und wenn man jetzt ein bisschen überlegt und sagt, es geht
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irgendwie um Fotos für ein Familienalbum, da ist die JI-Richtlinie, die für Strafverfolgung da ist, vielleicht nicht das naheliegendste. Und der unionsrechtsfreie Bereich, der ist ja vor allem für solche Sachen da wie die nationale Sicherheit und Nachrichtendienste, auch die spielen in dem Sachverhalt erstmal keine Rolle. Deswegen denke ich, es ist am
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naheliegendsten, erstmal mit der DSGVO-Sphäre anzufangen. Und da müsste man schauen, besteht in dieser Sphäre ein Verarbeitungsverbot. Und das besteht grundsätzlich nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO. Das hatten wir schon angeguckt. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn... Also
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grundsätzlich ist die Verarbeitung erstmal verboten. Man bräuchte einen speziellen Erlaubnis-Norm dafür, diese Verarbeitung zu rechtfertigen. Aber bevor wir uns das angucken, Frage stellen, ist denn überhaupt der Anwendungsbereich der DSGVO tatsächlich eröffnet. Und das bemüsst sich ja nach Artikel 2, der sachliche Anwendungsbereich. Und da
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heißt es, die Norm hatten wir schon, diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die erste Voraussetzung, die wir dann
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brauchen, um den Anwendungsbereich der DSGVO zu eröffnen, sind also personenbezogene Daten. Und personenbezogene Daten, die waren ja legal definiert in Artikel 4 Nummer 1 der DSGVO. Da heißt es, personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
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identifizierbare, natürliche Person, in Klammern im Folgenden, betroffene Person beziehen. Und haben wir das hier. Es werden hier Fotos gemacht von Kindern und Schülern. Und ja, das sind Daten, die in einem Bild gespeichert werden. Und da sind alle möglichen personenbezogene Informationen drauf.
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Man sieht ja wahrscheinlich die Gesichter, man sieht alle möglichen körperlichen Merkmale. Und man kann diese Bilder auch, wenn man die Person darauf kennt, bestimmten Personen zuordnen. Und dadurch haben wir mit den Fotos der Kinder recht eindeutig personenbezogene Daten. Das ist hier ziemlich unproblematisch. Ja, und diese Daten müssten jetzt
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verarbeitet worden sein. Und auch der Begriff der Verarbeitung ist ja legal definiert in Artikel 4 Nummer 2. Da ist diese ganze Auflistung an Sachen oder an Vorgängen, die eine Verarbeitung darstellen können. Da hatten wir ja gesehen, es ist sehr weit. Und dadurch, dass mit der
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Digitalkamera diese Fotos erfasst werden und gespeichert werden auf einem Speichermedium in der Fotokamera, werden die Daten erhoben und gespeichert und damit dann auch verarbeitet. Das heißt, insoweit sind wir noch in der DSGVO drin. Und diese ganze Verarbeitung müsste auch automatisiert erfolgt sein oder teilautomatisiert. Und da das
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Ganze mittels einer Digitalkamera geschehen ist, haben wir auch schon eine automatisierte Verarbeitung unproblematisch vorliegen. Das heißt, soweit wir gekommen sind, ist der Anwendungsbereich der DSGVO erst mal recht unproblematisch eröffnet.
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Aber damit sind wir mit der Prüfung des Anwendungsbereichs noch nicht am Ende, denn es gibt ja auch noch die Ausnahmen vom Anwendungsbereich in Artikel 2 Absatz 2 der DSGVO mit diesen vier Modalitäten, in denen die DSGVO dann doch keine Anwendung findet. Unter Buchstabe A hatten wir Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts
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fallen. Das waren Sachen wie die nationale Sicherheit. Die wird durch ein digitales Familienalbum wahrscheinlich nicht tangiert werden. Unter Buchstabe B hatten wir Tätigkeiten im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik der Union. Auch das hat mit dem digitalen Familienalbum recht wenig zu tun. Unter Buchstabe D, jetzt
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ändern wir mal die Reihenfolge, da hatten wir dann den Anwendungsbereich der JI-Richtlinie. Wir sehen hier auch nichts strafrechtlich Relevantes. Was jedoch in Betracht kommen könnte, ist Buchstabe C. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, also die
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Haushaltsausnahme. Und die könnte ja hier einschlägig sein, denn wir haben ja eine Datenverarbeitung zum Zweck, ein digitales Familienalbum zu bestücken. Es geht also wirklich um einen sehr privaten Bereich. Und die Kriterien hierfür sind zum Beispiel der räumliche Umfang der beabsichtigten Verwendung, die
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soziale Nähe der betroffenen Personen und die nicht kommerzielle Zwecksetzung. Und wie sieht das hier aus? Das digitale Fotoalbum ist auf jeden Fall räumlich beschränkt, es wird nur privat verwendet. Und das ist jetzt auch nicht ersichtlich, dass es irgendwie veröffentlicht werden soll, zum Beispiel in welchen sozialen Medien. Es soll halt wirklich, soweit der
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Sachverhalt da was zu hoher Preis gibt, kann man davon ausgehen, dass dieses Fotoalbum wirklich nur im Kreis der Familie bleiben soll. Die Sozialsphäre ist hier vielleicht ein bisschen zweifelhaft, weil kann man vielleicht darüber streiten, ob jetzt zwischen Schülern und Lehrern so ein enges Verhältnis
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besteht, dass da private Fotos ungefähr gemacht werden müssen. Aber die Zielsetzung, die Verwendungsabsicht ist ja definitiv eindeutig nicht kommerzieller Natur. Und deswegen ist es hier dann durchaus vertretbar, gerade da das
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Ganze privat ist und räumlich sehr beschränkt ist und auch nicht irgendwie über soziale Medien veröffentlicht werden soll, diese Ausnahme anzunehmen, diese Haushaltsausnahme. Und damit würde man sagen, die DSGVO ist tatsächlich nicht anwendbar. Und damit kann sich ein Verarbeitungsverbot auch nicht aus Artikel 6 Absatz 1 der
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DSGVO ergeben. Jetzt könnte man noch kurz überlegen, wenn wir nicht in der DSGVO-Sphäre sind, vielleicht doch ein Verarbeitungsverbot aus Artikel 8 der JI-Richtlinie beziehungsweise der Umsetzung davon im deutschen Recht. Aber wir hatten ja schon gesagt, das ist doch eher fernliegend, denn die Datenverarbeitung dient offensichtlich nicht der Strafverfolgung. Und das bringt uns erst mal zum
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Zwischenergebnis, dass aus dem klassischen Datenschutzrecht tatsächlich keine Verbotsnorm besteht, da dieser Fall von der Haushaltsausnahme gedeckt wird aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe C DSGVO. Der Fall ist aber noch nicht ganz zu
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Ende, denn es gibt ja auch noch andere Rechte, die durch solche Fotografien vielleicht verletzt sein könnten und die dann eine solche Verwendung von Fotos bieten könnten. Zugegebenermaßen entfernt sich jetzt die Lösung ein bisschen von der konkreten Fallfrage, wenn man das Ganze streng nimmt, denn es war
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ja eigentlich nur gefragt nach klassischem Datenschutzrecht. Und wir gucken uns jetzt noch mal ein anderes Recht an, was auch in der Nähe ist, und zwar das Recht am eigenen Bild, was ebenfalls ein Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Und beim Recht am eigenen Bild ist es so, dass dieses einfach gesetzlich konkretisiert
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wurde in § 22 und 23 Kunsturhebergesetz. Da heißt es in § 22, Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Also auch beim Recht am eigenen Bild ist es so, dass man grundsätzlich erst mal eine Einwilligung benötigt. Und das
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ist im Datenschutzrecht ähnlich auch da ist oft eine Einwilligung notwendig. In § 23 Kunsturhebergesetz, da sind dann noch weitere Modalitäten aufgelistet, in denen die Verbreitung oder öffentliche Zuschaustellung von Bildnissen einer Person auch dann zulässig ist,
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wenn keine Einwilligung vorliegt. Das ist zum Beispiel unter Nummer eins Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Nummer zwei Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Und in Absatz zwei jetzt ganz unten auf der Folie steht aber Auch die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht
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auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder falls dieser verstorben ist, seine Angehörigen verletzt wird. Und daraus lässt sich erkennen von der Systematik hier von § 22, 23 Kunsturhebergesetz primär ist eine Einwilligung notwendig nach § 22. Und wenn
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man keine Einwilligung hat, dann gibt es zwar noch eine Reihe von anderen Rechtfertigungstatbeständen, da sind aber nach § 23 Absatz 2 eine Abwägung der Interessen der betroffenen Personen notwendig. Also eine Interessenabwägung zwischen der Veröffentlichung des Bildes
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und den Interessen des Abgebildeten, dass das Bild dann doch nicht veröffentlicht wird. Und das könnte ja hier jetzt auch einschlägig sein, denn es wurden ja Bildnisse von den Schülern angefertigt, zumindest erst mal. Aber wir haben hier beim Recht am eigenen Bild ein Problem auch mit dem
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Anwendungsbereich, denn es geht ja vor allem um die Verbreitung oder öffentliche zur Schaustellung von diesen Bildnissen. Und vorliegend werden die Bilder ja nur verwendet für das digitale Familienalbum. Sie werden also gar nicht unbedingt einer anderen Person gezeigt,
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vielleicht höchstens innerhalb der Familie. Und damit werden wir eine Verbreitung oder ein öffentliches Schaustellen dieser Bildnisse nicht haben. Und damit kommen wir auch leider mit dem Recht am eigenen Bild und dem Kunsturhebergesetz an dieser Stelle nicht weiter. Was könnte uns jetzt noch helfen, wenn wir im klassischen
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Datenschutzrecht nicht weiterkommen und uns auch das Kunsturhebergesetz nicht hilft? Was jetzt noch in Betracht kommt, ist ein Verarbeitungsverbot direkt aus dem zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht selbst. Denn auch das Fotografieren selbst stellt schon einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Und da beim allgemeinen
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Persönlichkeitsrecht, beim zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ist es ja so, dass es im Endeffekt auf eine Abwägung mit widerstreitenden Interessen ankommt. Also das Interesse des Fotografierten, dass dies nicht geschieht, abgewogen mit den Interessen des Fotografen bzw. der
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Person, die diese Bilder dann verwenden möchte. Und da sind dann alle Interessen des Einzelfalls gegeneinander gründlich abzuwägen. Und hier könnte man sagen, das ist ja eigentlich eine ähnliche Situation wie die, die wir gerade besprochen haben in § 22 und 23
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Kunsturhebergesetz. Auch da gibt es diese Interessenabwägungen. Da würde dieser Fall, dass Bilder einer Person verwendet werden, speziell behandelt. Das Einzige, was uns da gefehlt hat, war wirklich diese öffentliche Verbreitung oder zur Schaustellung der Bildnisse. Trotzdem haben wir eine ähnliche Situation und
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deswegen kann man sagen, die Verbreitungszulässigkeit kann man analog § 22 und 23 Kunsturhebergesetz beurteilen. Also das Fotografieren von anderen Menschen, das ist zulässig im gleichen Umfang wie diese Zulässigkeit, die in § 22, 23 Kunsturhebergesetz geregelt ist.
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Und im Endeffekt läuft es auf eine Interessenabwägung hinaus. Und hier kann man sagen, es gibt vielleicht auch eine konkludente Einwilligung der Eltern in dem konkreten Fall, da Proteste gegen die privaten Fotografien auf dem Schulfest wohl zumutbar sind und solche Fotografien auch sozial
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üblich sind bzw. wäre auch sozial üblich, sich dagegen zu wehren. Also, dass in der konkreten Situation es relativ normal ist, dass Bilder gemacht werden und dass es sehr wohl zumutbar ist, dass wenn man das mal nicht möchte, dass Bilder von einem gemacht werden auf
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dem Schulfest, dass man das dann auch sagen kann und damit seine Einwilligung verweigern kann ausdrücklich. Ansonsten kann man hier wohl von einer konkludenten Einwilligung der Eltern ausgehen. Und damit kommen wir dann letztendlich zum Ergebnis, dass auch das ABR hier nicht verletzt ist und
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damit private Aufnahmen der Kollegin beim Sommerfest der Schule keinem Verarbeitungsverbot aus der DSGVO oder dem Bundesdatenschutzgesetz oder dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz unterfallen, sondern vom Anwendungsbereich nur in das allgemeine Persönlichkeitsrecht fallen. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch die mutmaßliche oder
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konkludente Einwilligung der Teilnehmenden aber überwunden, denn bei deren Widerspruch wären dann private Aufnahmen zu unterlassen, aber zu diesem Widerspruch kam es ja nicht. Und ja, damit haben wir das Ergebnis, dass im konkreten Fall die Fotografien für das Familienalbum nicht unzulässig waren.
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Damit haben wir dann den ersten Teil der Fallfrage beantwortet und nächste Einheit widmen wir uns dann der anderen Konstellation, nämlich dass eine andere Kollegin, wie jedes Jahr mit ihrer Digitalkamera auch Klassengruppen und Übersichtsaufnahmen
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machen möchte und die ganzen dann in einem diese ganzen Aufnahmen dann in einem analogen Jahrbuch der Schule gesammelt werden sollen. Und das kann man ja schon mal vorwegnehmen. Was uns jetzt in dieser Fallkonstellation aus dem DSGVO Bereich rausgeschmissen hat, das war ja die Haushaltsausnahme. Die wird dann in der zweiten Konstellation nicht mehr anwendbar sein.
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Denn wenn diese ganzen Fotos nicht mehr nur in einem digitalen Familienalbum gesammelt werden, sondern in einem ganzen Jahrbuch einer Schule, dann haben wir diesen privaten Bereich doch recht eindeutig verlassen. Dann wird die Haushaltsausnahme nicht anwendbar sein. Und dann sind wir tatsächlich im Bereich der DSGVO. Das bedeutet dann für uns,
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wenn wir die Sphäre bestimmen im ersten Schritt, dann haben wir die DSGVO-Sphäre und daraus resultieren dann auch dieses Verbotsprinzip aus Artikel 6 der DSGVO. Und dann müssen wir uns in einem zweiten Schritt eine Erlaubnisnorm für die Verarbeitung dieser Daten suchen.
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Und da müssen wir dann schauen, ob sich das aus der DSGVO selbst ergeben kann, aus dem BDSG, dem NDSG, dem Fachrecht des Bundes oder dem Fachrecht Niedersachsen. Aber das schauen wir uns in der nächsten Einheit an. Bis dahin wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende und ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Auf Wiedersehen.