Hans Dölle im Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg 1961
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Formal Metadata
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License | CC Attribution - NonCommercial - NoDerivatives 3.0 Germany: You are free to use, copy, distribute and transmit the work or content in unchanged form for any legal and non-commercial purpose as long as the work is attributed to the author in the manner specified by the author or licensor. | |
Identifiers | 10.3203/IWF/G-88 (DOI) | |
IWF Signature | G 88 | |
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Production Year | 1961 |
Technical Metadata
IWF Technical Data | Film, 16 mm, LT, 79 m ; SW, 7 1/2 min |
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Transcript: German(auto-generated)
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Meine Damen und Herren, ich eröffne unsere heutige Referentenbesprechung und darf ganz wenige Worte zu dem Programm sagen, das wir heute erledigen möchten. Es ist ein Programm, das eine Reihe von Berichten derjenigen Mitglieder unseres Kreises enthält,
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die in der jüngst vergangenen Zeit im Ausland Studien getrieben oder an ausländischen Kongressen teilgenommen haben. Ich erwähne also kurzhand sich um einen Bericht, den Herrn Doktor Löber geben wird, der, wie Sie wissen, im Rahmen des deutsch-sovietischen Kulturabkommens lange Zeit in Moskau gewesen ist.
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Es steht ferner auf dem Programm ein Bericht unseres Mitarbeiters Herrn Olgard, der einen Studienaufenthalt an der Harvard Law School gehabt hat, von Herrn Flessner, der in New Orleans war. Herr Doktor Agur Yadis hat an der Akademie in Luxemburg gearbeitet. Herr Bemelmann
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ist von der EWG aus Brüssel zu uns zurückgekehrt und wollte darüber berichten. Und Herr Doktor Luther hat einen Bericht angekündigt über seine Teilnahme an dem Strafrechtskongress in Lissabon.
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Das ist also das heutige Programm und ich darf jetzt gleich Herrn Doktor Löber bitten das Wort zu nehmen zu seinem Bericht über das, was er in Moskau juristisch und persönlich erlebt hat.
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Das Forschungsgebiet, in dem ich mich seit einer geraumen Zeit zugewendet habe und das den Gegenstand der Arbeiten des Hamburger Max-Planck-Instituts bildet, ist, wie der Name des Instituts sagt, das ausländische Recht und die Rechtsvergleichung.
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Rechtsvergleichung sagt ja an sich, was dieser Gegenstand bedeutet. Hat es schon immer gegeben, aber einen besonderen Anstoß hat dieses Forschungsgebiet dadurch erhalten, dass nach dem ersten Weltkrieg der Versailler Vertrag die Deutschen nötigte, sich mit dem ausländischen Recht sehr intensiv zu
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beschäftigen, um eine Verteidigung führen zu können gegen die Ansprüche, die aus diesem Vertrag gegen Deutschland geltend gemacht wurden. In jene Zeit fallen auch die ersten Gedanken zur Gründung besonderer Institute, zur Erforschung dieses Gebietes,
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denn es handelt sich hier um eine Disziplin, die jedenfalls mit jener Intensität, die wünschenswert ist, um auf diesen Bereich das Erforderliche zu erlangen, von den Universitäten mindestens allein, nicht geboten werden können. Die Rechtsvergleichung bedeutet also die Vergleichung der verschiedenen Rechtsordnungen zum Zweck, unsere Kenntnisse zu
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vermehren, um dem Gesetzgeber durch den Hinweis auf geglückte ausländische Lösungen Hilfe zu leisten, um das ausländische Recht heranzuziehen, um eine universelle Interpretationsmethode zu entwickeln und vor
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allem um die Rechtsordnungen, soweit es überhaupt möglich und wünschenswert ist, zu vereinheitlichen. In diesem Zusammenhang brauche ich nur das Stichwort Europa fallen zu lassen und es wird jedem sofort deutlich werden, in welche Maße und zu welchen Zwecken heute eine Rechtsvereinheitlichung für größere Teile unserer Erde erforderlich ist.
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Im engsten Zusammenhang nun mit der eben erwähnten Rechtsvergleichung steht das andere Gebiet, mit dem wir uns hier befassen, das internationale Privatrecht. Das internationale Privatrecht ist der Inbegriff aller derjenigen Rechtsregeln, die uns die Frage beantworten, welche
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Rechtsordnung auf einen einzelnen Fall zur Anwendung kommt, dann, wenn der Sachverhalt Anknüpfungsmomente im Ausland aufweist. Vertragsschluss im Ausland, ein Ausländer heiratet eine Deutsche und dergleichen.
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In solchen Fällen ist es ja von vorneherein keineswegs ausgemacht, dass auch deutsche Gerichte ohne weiteres deutsches Recht anzuwenden haben, sondern in diesen Fällen muss die Frage gestellt und beantwortet werden, welche Rechtsordnung für den zu beurteilenden Sachverhalt am besten passt.
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Nun ist es anerkannt, dass das internationale Privatrecht zu den schwierigsten Materien überhaupt gehört, weil es, wie sich aus dem Vorhergehenden ergeben haben dürfte, unter Umständen den heimischen Richtern nötig, ausländisches Recht anzuwenden.
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Und da haben wir den Beziehungspunkt zur Rechtsvergleichung. Es kann mit Erfolg und vernünftig ausländisches Recht nur von demjenigen angewendet werden, der sich mit dem einschlägigen ausländischen Recht intensiv beschäftigt hat. Andernfalls besteht die Gefahr, dass schwere Fehler gemacht werden und also ungerechte Ergebnisse herauskommen.
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Es dürfte sich ferner aus dem, was ich hier gesagt habe, schon ergeben, dass ein einzelner gar nicht in der Lage ist, Rechtsvergleichung und internationales Privatrecht mit Rechtsvergleichung erfolgreich zu betreiben.
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Hier ist einer der Fälle gegeben, in dem das sogenannte Teamwork, die Zusammenarbeit mehrerer, unerwässlich ist. Und so erklärt sich, außer den vorhin schon genannten Gründen die Notwendigkeit, besondere Institute
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zu begründen, um das ausländische Recht in all seinen Verzweigungen beobachten und erforschen zu können. Man darf bei alledem, um nun von den Ergebnissen, die erzielt werden, noch ein Wort zu sagen, nicht vergessen, dass so unzweifelhaft wertvoll der große rechtsdogmatische Wert und der rechtspolitische Gewinn ist,
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in dem man aus der Rechtsvergleichung zieht, doch im Grunde mit der Rechtsvergleichung gearbeitet wird an einem höchstpolitischen, an einem allgemeinen humanitären Ziel. Die Rechtsvergleichung dient der Völkerverständigung und damit, wie wir naturgemäß hoffen, auch dem Völkerfrieden.
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