Article Processing Charges (APCs) stehen heute im Verständnis vieler synonym für die Finanzierung wissenschaftlicher Publikationen im Open Access (OA): Nicht die Leser*inInnen zahlen für den Zugang zu den Veröffentlichungen, sondern die Autor*inInnen, die die Kosten dann bestenfalls an ihre Bibliothek weiterreichen können. Diamond OA kommt hier als Gegenmodell ins Spiel und steht seit Kurzem im Fokus von Forschungsförderung und OA-Initiativen. Seinem grundlegenden Verständnis nach zahlen weder Autor*inInnen noch Leser*inInnen für die Publikation. Wissenschaftliche Bibliotheken und Einrichtungen sind aber auch in diesem Modell häufig Anlaufstelle, um solche vollkommen frei zugänglichen Publikationen zu finanzieren. Sie unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Mittelverausgabung allerdings (verfassungs)rechtlichen Bindungen, insb. dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der sicherstellen soll, dass öffentliche Ressourcen bestmöglich genutzt werden. Teilweise halten Einrichtungen die Finanzierung von Diamond-OA-Publikationen mit diesem Grundsatz für unvereinbar, schließlich können Autor*inInnen und Leser*inInnen von diesen Publikationen Gebrauch machen, ohne dass eine Mittelverausgabung notwendig wird. Eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit dieser Frage fehlt bislang, was auf allen Seiten Rechtsunsicherheit schafft. Das erschwert nicht nur die Abkehr von APCs, sondern gefährdet auch die Bibliodiversität wissenschaftlichen Publizierens. In einem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Verbundprojekt arbeitet der Verfassungsblog rechtswissenschaftlich auf, ob und wie wissenschaftliche Bibliotheken und Einrichtungen Diamond OA rechtssicher finanzieren können. In dem Vortrag sollen erste Erkenntnisse vorgestellt werden. Der Schwerpunkt liegt darauf, die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen darzustellen, die sich aus dem Grundgesetz und den Gesetzen des Bundes und der Länder ergeben, die Rechtsstellung und -bindung wissenschaftlicher Bibliotheken zu beleuchten und mögliche Grenzen vermeintlich starrer Wirtschaftlichkeitsanforderungen auszuloten, die sich aus der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit und der Autonomie der Hochschulen ergeben können. |