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Geodaten als Datenbank und ihre Lizenzierung

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Formal Metadata

Title
Geodaten als Datenbank und ihre Lizenzierung
Subtitle
Datenbanken aus rechtlicher Sicht
Title of Series
Number of Parts
95
Author
License
CC Attribution 4.0 International:
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Abstract
Der Vortrag behandelt die Frage was Datenbanken im Sinne des Urheberrechts sind und welche Unsicherheiten hieraus für Geodaten erwachsen.
Keywords
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GeodesicDatabaseComputer scienceXMLComputer animationLecture/Conference
Zusammenhang <Mathematik>InformationKommunikationPlane (geometry)SequenceLecture/ConferenceComputer animation
InformationLecture/Conference
InformationData storage deviceDeutscher FilmpreisComputer animationLecture/Conference
InformationZugriffPhysical lawComputer animation
CalculationInformationAbstraction
Haar measurePropositional formulaXML
DatabaseLecture/Conference
DatabaseSocial classComputer animation
DatabaseContent (media)Computer animation
DatabaseInformationComputer animation
Zusammenhang <Mathematik>Smart cardComputer animation
InformationDatabaseLecture/ConferenceComputer animation
PerimeterMittelungsverfahrenDatabaseElement (mathematics)Lecture/ConferenceComputer animation
DatabaseElement (mathematics)Similarity (geometry)
Element (mathematics)DatabaseWebsiteWeb pageWordComputer animationLecture/Conference
DatabaseComputer animation
Computer scienceMechanism designDatabaseLecture/Conference
DatabaseInternetHome pagePlane (geometry)Lecture/Conference
DatabaseLecture/Conference
DatabaseComputer animationLecture/Conference
Beam (structure)DatabaseComputer animation
DatabaseBoom barrierOpen sourceInformationBeta functionLecture/ConferenceComputer animation
DatabaseSoftwareComputer animation
Boom barrierDatabaseLecture/Conference
DatabaseZugriffState of matterComputer animation
DatabaseLecture/Conference
DatabaseCoordinate systemState of matterInformationJSONXMLLecture/Conference
DatabaseElement (mathematics)Relational databaseLecture/Conference
Computer animationXML
InternetVERKAUF <Programm>Lecture/ConferenceComputer animation
GeodesicDatabaseControl engineeringLecture/Conference
InternetInformationPhysical law
Video trackingXML
Chain ruleLecture/Conference
DatabaseInformationOpen sourceBoom barrierBeta functionComputer animation
Component-based software engineeringScientific modellingBeta functionSoftwareComputer animation
SummationSoftwareInformationComponent-based software engineeringGraphics tabletOpen sourceOpen setLecture/Conference
Row (database)AgreeablenessPhysical lawOptical disc driveUpdateSoftware
Beta functionOpen sourceLecture/Conference
Control engineeringSoftwareLevel (video gaming)Computer animation
Version <Informatik>Database
DatabaseInformationRow (database)Boom barrierJSONXMLComputer animation
Chain ruleControl engineeringEigenvalues and eigenvectorsSmart cardSoftwareInformationVariable (mathematics)Lecture/Conference
DatabaseGeodesicInstallable File SystemInformationElement (mathematics)Beta functionLecture/Conference
DatabaseLevel (video gaming)Lecture/Conference
Event horizonLecture/ConferenceXMLUML
Transcript: German(auto-generated)
So, wir machen jetzt hier weiter am Foskes Talk hier auf der Froskon. Jetzt mit einem Vortrag von Falk Schaile, und zwar zu dem Thema Geodaten als Datenbank und ihre Lizenzierung.
Ja, recht vielen Dank. Herzlich willkommen zum Vortrag Geodaten als Datenbank und ihre Lizenzierung. Untertitel, sowieso ein kritischer Vortrag, Datenbank im Sinne des Vorheberrechtsgesetzes.
Warum erwähne ich das Vorheberrechtsgesetz extra nochmal, wo wir über Datenbanken reden? Das hängt damit zu sagen, dass wir auf einer Konferenz sind, wo sich schwerpunktmäßig Informatiker herumdrücken und dass das Vorheberrechtsgesetz vielleicht etwas andere Vorstellungen von Datenbanken hat als das Informatiker.
Aber das werden wir im Laufe des Vortrags noch sehen und ja, lassen uns mal überraschen. Also zunächst erstmal so ein bisschen Grundlagen um das Ganze herum. Warum gibt es Vorheberrechtsgesetz?
Was wird da nun geregelt? Was hat das für Konsequenzen im Zusammenhang mit Datenbanken? Und schließlich kommen wir dann zum Schluss noch dazu, was hat das dann alles noch mit Lizenzen zu tun? Lassen wir uns also mal überraschen und schauen uns zunächst mal die Grundlagen an.
Wenn wir auf der ganz abstrakten Ebene uns das angucken, dann haben wir es zunächst um mit Informationen zu tun, um was es hier mit Folgen geben wird. Und Informationen haben ganz spezielle Eigenschaften. Die unterscheiden sich grundlegend von der Welt, die uns sonst so umgibt, die Welt der dinglichen Gegenstände, die man anfassen kann.
Denn, oder nein, gucken wir uns das mal an, warum sie sich anders verhalten. Nämlich Informationen dienen der menschlichen Kommunikation. Oder den Austausch von irgendwelchen Informationen würde unser soziales Zusammenleben überhaupt nicht funktionieren,
weil dann niemand wüsste, was will denn der andere eigentlich von mir. Informationen sind auch Grundlagen für gesellschaftliches Engagement. Wir hatten heute schon interessante Gespräche, wo zum Beispiel jemand anhand der Visualisierung, wo Unfälle passieren im Analyst oder dann darauf hinwirken konnten, dass diese Unfallschärfungen geschärft werden.
Nur wenn man diese Informationen hat, kann man dann entsprechend die Zukunft gestalten. Aber Informationen bedeuten natürlich auch Tatschaft, Macht. Wer Wissen besitzt, Informationen besitzt und der andere nicht, der kann jemandem anderen beeinflussen.
Der kann Machtüben ausüben. Deswegen werden Informationen eben zum Beispiel auch von Staaten geschützt. Herrschaftswissen ist hier das Stichwort. Und natürlich bedeuten die richtigen Informationen auch wirtschaftliche Macht.
Wenn man eben weiß, wie voll die Erdölager in China sind, dann weiß man oder hat man zumindest eine Chance, besser zu kalkulieren, wie wird sich der Ölpreis entwickeln. All das sind Informationen, um die es wichtig sind.
Und dort, wo Informationen wichtig sind, werden Informationen eben auch geschützt. Dazu reicht noch mehr. Hier jetzt die Folie mit den Besonderheiten von Informationen, dass sie sich also anders verhalten als die dinglichen Gegenstände auf Visuell, die uns umschließen.
Die Informationen benötigen zur Übertragung ein Trägermedium. Das heißt, die Flasche Wasser kann nicht direkt weitergeben, dann geht das Wasser weiter. Die Information braucht irgendein Medium, um weiterzuwandern. Sei es Schallwellen oder sei es gegen die Speicherung auf einen Datenträger oder auf einem Stück Papier.
Aber ohne Trägermedium geht das bei Informationen nicht. Dann mit Besonderheit, die uns dann urheberrechtlich auch zu schaffen machen wird, ist, dass die Informationen theoretisch verlustlos weitergegeben werden können, dass sie beliebig vervielfältigt werden können, ohne dass sie ihren Wert verlieren.
Wenn ich das Wasser austrinke, dann ist es weg. Aber wenn ich eine Information von mir gebe, wie verhalten sich Datenmarken im Urheberrechtgesetz und was sind Datenmarken im Urheberrechtgesetz, dann ist diese Information bei mir nicht weg. Sie hat sich einfach bloß vervielfältigt, weil die Zuhörer die Information dann abgespeichert haben.
Also, dämliche Welt, die Sachen verbrauchen sich, wenn man sie weitergibt, sind sie weg. Informationswelt, wenn ich eine Information von mir gebe, ist sie bei mir vorhanden und bei allen Zuhörern, wenn sie daran sind, sich das zu merken und das intellektuelle zu verarbeiten.
Die Informationen veralten zwar, aber sie altern nicht. Das heißt, sie verlieren zwar eine Aktualität, aber sie verändern und zerfallen sozusagen nicht,
wenn man die dämliche Welt betrachtet. Papiere irgendwann gröselig, wird gelb gröschig zerfällt. Die Information, die auf dem Papier gespeichert ist, ist weg. Diese Eigenschaft haben Informationen in dem Sinne nicht, weil sie sich eben auch beliebig vervielfältigen lassen und verlustreich übertragen grundsätzlich.
Was ich schon erwähnt habe, Informationen können nicht verbraucht werden. Sie können beliebig vervielfältigt werden, anders als Wasser, das ich trinke, bleiben die Informationen vom Inhalt gleich und sind nicht einfach weg. Wobei man ein bisschen aufpassen muss. Das ist auch so eine Eigenschaft von Informationen.
Die können falsch sein. Wasser ist immer Wasser, aber Informationen sehen aus wie normale Informationen. In der Anwendung können wir auch feststellen, das war eine unbrauchbare Information. Spielt aber für das Urheberrecht jetzt nicht so die Rolle. Grob gesagt können wir zusammenfassen, dass Informationen eine Art angewendetes Wissen sind.
Also wir haben Informationen, wir schließen da aber aus unserer Schlüsse, wir ziehen unser Handeln danach aus, dann wandeln wir Informationen in den Wissen um und generieren dafür umständlich mehr Geld.
Aus der ganzen Sache, dass Informationen wichtig sind für die menschliche Kommunikation, dass sie sich nicht verbrauchen, dass sie sich beliebig vervielfältigen lassen, folgt, dass sie im Recht auch lange Zeit nicht geschützt waren. Urheberrechtsgesetze sind relativ junger Gesetze erst.
In der frühen Neuzeit, spätes Mittelalter hat man angefangen, Schutzrechte für Informationen zu statuieren. Also grundsätzlich Informationen sind frei und das werde ich heute noch mehrmals prägen. Aber und jetzt kommt das Problem oder die Chance, je nachdem auf welcher Seite man steht,
man kann Informationen natürlich schützen vor Weitergabe, vor Wiederverwendung. Das kann man einmal tatsächlich machen durch digitales Rechenmanagement, dass eben nur derjenige Zugriff auf die Informationen erhält,
der sich beim Vermalte der Rechte die Erlaubnis holt. Oder man kann das Ganze auch rechtlich machen, dass man eben bestimmte Informationen einfach durch das Rechnung und Schutz stellt, und sagt, diese Art von Information ist geschützt. Wer gegen diesen Schutz verstößt, kriegt man auf den Deckel.
Also man braucht zu dieser rechtlichen Stativierung immer auch natürlich ein Rechtsverfolgungssystem, das in der Lage ist, diesen rechtlichen Schutz effektiv durchzusetzen. Gerichtet. Wir haben viele Bereiche, wo das so ist, Datenschutz-Zonenbereich, Daten, Informationen, die personengezogen sind.
Geschützt. Aber das interessiert uns heute nicht. Uns interessiert der Bereich des Urheberrechtsgesetzes. Also Informationen, die irgendeine wirtschaftliche Wertigkeit haben. Ähnliche Schutzrechte haben wir im Patentrecht, bei den Markenrechten, wo es also um bestimmte wirtschaftliche Verwerfungsformen geht,
die dann entsprechend durchs Recht geschützt werden. Gucken wir uns das Ganze jetzt mal einer Abstraktionsebene tiefer an. Das deutsche Urheberrechtsrecht, gelegelt im Urheberrechtsgesetz,
schützt zunächst erstmal, und das war der Ursprung, intellektuelle Leistungen, geistig-chartorische Tätigkeiten. Also ich schreibe einen Roman, ich texte ein Lied, etc. Da muss man kreativ tätig sein.
Denn das schützt das Urheberrechtsgesetz ursprünglich. Gemälde. Später merkt man, es gibt auch Sachen, die sind so ähnlich, aber da ist jemand eigentlich nicht so richtig kreativ, geistig-chartorisch tätig. Ein Fotograf kann sich Gedanken machen, wie positioniere ich das Objekt?
Im Raum, wie leuchte ich das aus? Da wird er kreativ tätig, um seine Aussagen zu betonen. Aber dann gibt es den anderen Fotografen, der sagt einfach, oh, das sieht ja toll aus, Knips.
Der hat nicht sich geistig-chartorisch tätig. Er hat nicht. Ist jetzt das Mikro? Noch mal 5 Minuten? Nee.
Gut, aber fangen wir hier noch mal beim zweiten Teil an. Also wir sind bei den Grundentscheidungen des Urheberrechtsgesetzes. Wir haben gesagt, erster Teil des Urheberrechtsgesetzes geistig-schöpferische Leistung, kreative Tätigkeiten. Und dann hat man aber irgendwann festgestellt,
es gibt Tätigkeiten, die sind so ähnlich wie geistig-kreative Tätigkeiten. Insbesondere wirtschaftlich, genauso wertvoll. Aber da fehlt es an dieser kreativen Leistung. Zum Beispiel bei Fotografien. Dann hat man also gesagt, wir stellen nicht bloß die Fotografie des Künstlers unter Schutz, sondern eben auch die normale Fotografie.
Und so sind nach und nach immer weitere Schutzrechte dazugekommen. Und die heißen dann eben nicht mehr Urheberrecht im eigentlichen Sinne, sondern das sind die, jetzt leuchtet hier nichts, ist auch egal, die verwandten Schutzrechte. Also, erster Teil des Urheberrechtsgesetzes,
die Sachen mit der geistig-kreativen Schöpfung, wo ja wirklich ein Künstler, ein Kreativkopf dahinter steckt. Und dann kommen die ganzen Verwandten-Schutzrechte, auch hier Leistungsschutzrechte für Verleger und ähnliches.
Das sind alles diese Verwandten-Schutzrechte. Der Verleger selber ist ja nicht geistig-kreativ tätig. Der nimmt das Werk des Autos und verwertet das weiter. Und er kriegt dafür ein eigenes Leistungsschutzrecht. Musik, das Gleiche, etc. Und, jetzt nähern wir uns unserem Ziel, Datenbanken, das Gleiche.
Datenbanken, da ist keine geistig-kreative Tätigkeit dahinter, sondern da steckt der Wert in den Daten. Und das wollte man bewusst schützen. Hier nochmal die Unterscheidung insgesamt.
Also auf der linken Seite haben wir das Urheberrecht im klassischen Sinne. Da finden wir auch irgendwas mit Datenbanken, aber Datenbankwerke. Das heißt, da ist die Konstruktion, das Design, wie die Daten zugänglich sind und wie der Aufbau ist,
urheberrechtlich geschützt. Also, da hat sich jemand den Kopf gemacht, wie muss ich das aufbauen, meine Datenbank, damit die Daten möglichst gut zugänglich sind, damit der Zweck optimal erfüllt wird. Da sind nicht die Daten geschützt. Und bei Landkarten haben wir auch einen kreativ-schöpferischen Teil,
nämlich das Design. Wie sieht eine Karte aus, wie ist die farbliche Gestaltung, wie sind Verdrängungen und Abstraktionen vorgenommen worden. Das sind die kreativen Tätigkeiten. Und dann kommen wir auf der anderen Seite, eben diese Sachen, die so ähnlich sind,
wo aber niemand so richtig nachdenkt. Die werden geschützt, weil es wirtschaftlich sinnvoll ist, weil es wirtschaftliche Werte dahinterstehen, die es zu schützen gilt. Und da haben wir eben dann unser Datenbankherstellerrecht. Das wird uns gleich beschäftigen. Also Datenbanken, wo es um den Schutz des Inhalts geht.
Und das werden wir dann vielleicht auch öfter mal als Beispiel haben. Können Landkarten Datenbanken sein? Da ist eine Frage. Ich würde die Zwischenfrage zulassen, dann müsstest du aber mit dem Mikrofon schnell zur Fragenden eilen.
Auch nur ganz kurz, weil ich weiß nicht, ob das allen klar ist. Ich habe mal ursprünglich gelernt, im letzten Jahrhundert dieses Datenbankwerk, das gilt auch für Stein gemeißelt oder Papier oder ähnliches. Das war jetzt fast ein Spoiler, kommen wir noch. Ja, oder?
Ist das heutzutage anders? Lass mich erst mal weiterreden und dann vielleicht zum Schluss diese Frage nochmal stellen. Kein Problem. Genau, also das ist so die Grundunterscheidung, die wir haben auf der einen Seite. Die geistig-kreativ-schöpferischen Sachen, die interessieren uns jetzt im Folgenden nicht weiter.
Und dann gucken wir uns jetzt mal Leistungsschutzrechte, verwandteschutzrechte an und da konzentrieren wir uns jetzt auf die Datenbanken. Und zunächst nochmal, weil wir sitzen ja hier im Geo-Track, wie ist denn das mit Geoinformation? Die sind einfach draußen, das sind Sachinformationen, die wir aus der Wirklichkeit in eine Datenbank übernehmen.
Da denken wir nicht drüber nach, die sind einfach da. Das heißt, da fehlt es auch an der geistig-schöpferischen Leistung. Das heißt, geografische Informationen sind grundsätzlich Sachinformationen und da man über Sachinformationen nicht schöpferisch tätig ist,
weil sie einfach da sind, sind sie auch nicht durch den ersten Teil des Urheberrechtsgesetzes geschützt, wo es um die geistig-kreativen Werke geht. Was ich schon gesagt habe, es können aber bestimmte Sachen im Zusammenhang mit der Darstellung von geografischen Sachinformationen geschützt sein. Eben, welches Kartendesign wähle ich, was hebe ich hervor, was dränge ich zurück,
durch farbliche Gestaltung, durch grafische Gestaltung etc. Und dann haben wir aber hinten den Schutz des Datenbankherstellers. Das ist jetzt eben der Punkt, wo man sagt, wir haben Sachinformationen,
die sind wirtschaftlich wertvoll. Da müssen wir möglicherweise viel Geld für aufwenden, um die zu sammeln. Das müssen wir irgendwie schützen. Deswegen gibt es das Datenbankherstellerrecht, was dem Investor zustellt. Das Urheberrecht steht auch immer dem geistigen Schöpfer zu,
der überträgt das dann per Lizenz an andere. Das Datenbankherstellerrecht steht immer dem zu, der die Investition tätigt. Wie das ist und wie das zusammenhängt, kommen wir noch zu. Zusammengefasst, einzelne geografische Informationen genießen keinen Schutz durchs Urheberrechtsgesetz als Sachinformation, als einzelne Sachinformation.
Aber wenn man einzelne Sachinformationen zusammenträgt, eine Sammlung herstellt, dann kann die ganze Sache schon Urheberrechtsschutz genießen bzw. Schutz durchs Urheberrechtsgesetz, muss man besser sagen,
nämlich einmal vielleicht als Datenbankwerk. Erster Teil, kreativ-schöpferische Leistung, Gestaltung der Datenbank. Zweite Hälfte, Datenbankherstellerrecht, darum geht es im Folgenden, die Sammlung an sich, die Daten in der Sammlung.
Und damit müssen wir uns jetzt ein bisschen weiter auseinandersetzen. Und nichts erleichtert die Rechtsfindung mehr als ein Blick ins Gesetz. Was ist nun eine Datenbank für einen Juristen oder was stellt sich der Gesetzgeber unter einer Datenbank vor? Eine Datenbank ist die Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Das Tatbestandsmerkmal wesentliche Investition gilt nur fürs Datenbankherstellerrecht. Von beim Datenbankwerk ist da eine geistig-kreative Schöpfung notwendig. Wer erkennt seine SQL-Datenbank in dieser Definition wieder?
Nicht so wirklich. Genau, jetzt kommt ein Spoiler. Also wer jetzt nicht wissen will, wie es weitergeht, hält sich die Ohren mal kurz zu. Die Definition kann man grob zusammenfassen als sie wird funktional ausgelegt und alles, was irgendwie nach einzelnen Elementen aussieht, die zusammengefasst sind,
auf die man zugreifen kann und die wirtschaftlich wertvoll sind, sind eine Datenbank. Also alle Datensammlungen, die irgendwie strukturiert aufbereitet sind und die wirtschaftlich wertvoll sind, sind eine Datenbank. So als grobe Richtlinie. Gucken wir uns jetzt aber noch im Einzelnen an.
Alle, die jetzt keinen Bock auf juristische Definitionen und Ähnliches haben, können jetzt abschalten. Die haben ja das Ergebnis schon gehört. Gucken wir uns also das erste Tatbestandsmerkmal an. Sammlung von unabhängigen Elementen. Warum hat der Gesetzgeber reingeschriebene Datenbank muss aus unabhängigen Elementen bestehen?
Weil natürlich findige Juristen auf die Idee gekommen sind und haben gesagt, na dann ist vielleicht auch eine Webseite eine Datenbank. Also die Webseite einfach, die auf dem Bildschirm dargestellt wird. Nein, ist sie nicht, weil unabhängige Elemente liegen vor,
wenn die einzelnen Elemente einen selbstständigen Informationsgehalt haben, einen selbstständigen Informationswert haben und dieser Informationswert bei der Trennung der Elemente aus dieser Sammlung erhalten bleibt. Also wir haben eine schöne Webseite mit vielen Bildern und Text.
Jetzt nehmen wir den Text raus, dann wird nicht mehr der gleiche Inhalt transportiert, als wenn der Text in der Webseite stehen würde oder wenn wir das Bild rausnehmen. Deswegen ist eine Webseite keine Datenbank.
Auch Bücher und Texte könnten ja Datenbanken sein. Da sind ja Buchstaben, die sind alle nach Muster angeordnet, denn diese Buchstaben ergeben ja Worte. Aber einzeln machen diese Buchstaben eben keinen Sinn. Und einzeln machen die Worte auch keinen Sinn, weil es geht ja bei Büchern und Texten eben um den Sinnzusammenhang.
Das heißt, auch Textwerke sind keine unabhängigen Elemente, bestehen nicht aus unabhängigen Elementen, sondern sind quasi ein Gesamtwerk und deswegen keine Datenbank. Es geht also hier um die Zusammenstellung von einzelnen Elementen,
die wir dann irgendwie einzeln verwursten. Gucken wir uns das Ganze an. Es müssen nicht bloß unabhängige Elemente sein, sondern die Elemente müssen auch noch einzeln zugänglich sein. Das ist immer relativ schwierig zu bestimmen, das Verhältnis von unabhängig und einzeln.
Wichtig ist also, dass einzeln zugänglich sind sie nur, wenn wirklich die Möglichkeit besteht, dass man das einzelne Element ansprechen und abrufen kann.
Ja, so viel dazu. Und jetzt noch ein weiterer ganz spannender Teil. Also wir wissen jetzt, wir brauchen unabhängige Elemente und diese unabhängigen Elemente müssen auch einzeln zugänglich sein. Das reicht uns aber nicht. Sondern diese Elemente, die wir haben, müssen systematisch und methodisch angeordnet sein.
Das klingt jetzt schon ziemlich nach Datenbank. Aber eben auch nur ein bisschen, denn bei einer Daten-, da wage ich mich zu weit vor, sagen wir einfach mal, es muss also ein Mechanismus existieren,
mit dem wir auf diese Elemente, die wir in unserer Sammlung haben, gezielt zugreifen können. Ein Ordnungssystem. Wir haben ja in der langen Definition schon gelesen,
dass die Zugänglichkeit entweder elektronisch oder in anderer Weise geschehen kann. Das heißt, vielleicht noch ein Merksatz, immer wenn wir sowas haben, was auch ein Informatiker eine Datenbank nennen würde, haben wir auch immer eine Datenbank im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Bei allem, wo der Informatiker sagen würde, da kommen dann die Juristen und gucken, ob das hier einzeln systematisch und methodisch zugänglich ist. Zum Beispiel der Zettelkasten in der Bibliothek. Früher waren die Bücher nicht über den OPAK zugänglich,
sondern da gab es so Zettelkästen, wo man dann nach Schlagworten und Autoren suchen konnte. Das wäre zum Beispiel auch eine Datenbank, weil darüber erschließt sich der Inhalt der Bibliothek. Entweder man kann nach Autoren suchen oder man kann nach Schlagworten suchen und kriegt dann die Referenz auf die Wunschstellen.
Oder eben eine Anordnung nach Daten. Nach Datum kann auch schon ausreichen, um eine systematische oder methodische Anordnung zu ermöglichen. Der EGH hat das für Fußballspielpläne angenommen. Da ging es, glaube ich, um die Spielpläne der britischen Premier League,
wo dann auch irgendjemand im Internet kopiert hatte und das auf seiner Homepage verwertet hat. Und die Premier League hat dann natürlich gesagt, wir haben da Datenbankschutz drauf. Das haben wir uns ausgedacht, den Spielplan. Wer spielt wo, wann, gegen wen? Der EGH so. Ja, eigentlich schon.
Das ist ja auch zugänglich systematisch. Das ist entweder nach Spielordnungen geordnet oder nach Spieldaten, nach dem Datum. Also, ja, so ein Spielplan kann durchaus auch eine systematisch-methodische Anordnung haben und damit als Datenbank geschützt sein. Diese Anordnung muss physisch nicht sichtbar sein.
Das heißt, man muss nicht auf Anhieb erkennen, nach welchem Prinzip das System angeordnet ist. Es muss bloß da sein. Und es muss eben deswegen methodisch angeordnet, systematisch, eine gezielte Recherche zulassen.
Man muss also das einzelne Element, was wir vorhin definiert haben, über dieses Ordnungssystem auffinden können. Bei Stellenanzeigen, das sind ja so grob nach Bereichen geordnet, hat man gesagt, ne, das ist keine Datenbank. Aber eben, wie gesagt, bei den Spielplänen hat man schon gesagt, das ist eine Datenbank.
Das Telefonbuch ist auch eine Datenbank. So, und jetzt kommt der Knackpunkt. Bisher haben wir bloß uns darüber unterhalten, was ist eine Datenbank? Haben diese einzelnen Tatbestandsmerkmale kennengelernt?
Und jetzt kommt die Unterscheidung. Sind wir entweder beim Datenbankwerk, also erster Teil des Urheberrechtsgesetzes, oder sind wir beim Datenbankherstellericht? Darüber wollen wir, unterhalten wir uns gerade. Und das entscheidet sich an dem Merkmal der wesentlichen Investition. Also, wenn ich einzelne Elemente zusammentrage, diese systematisch und methodisch anordne,
bekomme ich vom Gesetzgeber ein Schutzrecht geschenkt auf diese Daten, wenn ich eine wesentliche Investition auf diese Daten nachweisen kann. Im Fall unserer Fußballspielpläne wäre das zum Beispiel, dass da ein Angestellter
drei Tage drüber brüten muss, wie das alles gestaltet, dass wirklich jeder gegen jeden irgendwann mal gespielt hat. Das ist also relativ entscheidend, ob eine wesentliche Investition auf meine Datensammlung, die sonst alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, vorliegt oder nicht.
Da sind natürlich auch schlaue Leute auf die Idee gekommen, haben gesagt, eure Datensammlung, ja, wir geben zu, da musstet ihr viele Leute mit beschäftigen, um die herzustellen, aber ihr seid doch öffentlicher Dienst, ihr seid doch öffentliche Verwaltung.
Ihr werdet aus Steuermitteln bezahlt. Warum sollt ihr jetzt noch ein Schutzrecht bekommen, wo das doch der Steuerzahler schon bezahlt hat, quasi? Ich sage, die Rechtsprechung ist egal. Schutzrecht ist Schutzrecht, wird nicht danach differenziert, wo das Geld herkommt.
Entscheidend ist, dass Geld in die Hand genommen werden muss, um so eine strukturierte Anordnung von Daten herzustellen und sie aktuell zu halten. Und deswegen entstehen diese Rechte auch beim Träger der Investition.
Das normale Urheberrecht der geistig kreativen Schöpfung kann nur bei einer natürlichen Person entstehen, weil nur die natürliche Person ist in der Lage, geistig kreativ tätig zu sein. Investition kann natürlich eine natürliche Person tätigen oder auch eine juristische Person,
im Zweifel sogar eher die juristische Person als Investor. Deswegen kann dieses Recht auch bei einer GmbH, bei einer Aktiengesellschaft etc. entstehen. Und diese Rechte können auch vollständig übertragen werden. Ich als Hersteller einer Datenbank kann diese Rechte komplett an einen Käufer übergeben,
wogegen ich das beim Urheberrecht nicht tun kann. Beim Urheberrecht, bei der geistig kreativen Leistung, bleibt immer das Urheberpersönlichkeitsrecht bei mir zurück. Behandeln soll ich aber nicht näher, weil es mich interessiert.
So, jetzt habe ich lange darüber geredet, dass es einen Schutz von Datenbanken gibt. Diesen Schutz von Datenbanken muss natürlich eine Schranke hinten ran gesetzt werden. Also dieser Schutz muss irgendwie begrenzt werden, denn wir hatten ja Ausgangspunkt gesagt.
Eigentlich sind Informationen frei. Jetzt kommt der Gesetzgeber hin und sagt, bestimmte Informationen, in unserem Fall Datensammlungen, sind geschützt. Das heißt, die sind ja auch der gesellschaftlichen Nutzung, der allgemeinen gesellschaftlichen Nutzung entzogen.
Der Gesetzgeber sagt, also alle Rechte der Gesellschaft wegzunehmen, das wäre ja auch irgendwie ungerecht. Also wir müssen Schranken einziehen. Das heißt, es gibt bestimmte Tatbestände, in denen die Nutzung durch die Gesellschaft frei ist oder erlaubt ist. Zum Beispiel sind amtliche Werke.
Dafür braucht man, wenn man die nutzt, keine Lizenz. Man muss allerdings unter Umständen die Quellenangabe, wo man es her hat, also angeben. Und man muss unter Umständen ein, man darf sie nicht bearbeiten. Details sparen wir uns hier. Muss man dran denken.
Das heißt, diese Schranke ist schon mal nicht open source. Weil bei open source haben wir ja immer ein Bearbeitungsrecht mit drin. Was bei free and open source oder free and open data haben wir immer ein Bearbeitungsrecht mit drin. Was auch nicht geschützt ist vom Gesetzgeber ist, wenn er sagt, unwesentliche Entnahmen aus einer Datenbank.
Sind immer erlaubt. Das heißt, wenn jetzt jemand hingehen würde und sagt, ich will bloß mal einen kleinen Teil testen, ob meine Software damit arbeitet, ob ich vernünftige Ergebnisse davon kriege oder einfach mal testen, ob die Daten mit meiner Software funktionieren, dann darf man das.
Das Problem ist, kein Jurist oder kein Mensch der Welt kann Ihnen sagen, was ist eine unwesentliche Entnahme aus einer Datenbank und wo fängt die wesentliche Entnahme an und Sie brauchen eine Lizenz.
Gut, der Gesetzgeber verrät uns noch zumindest so viel. Was unwesentlich und wesentlich ist, hat zum einen ein qualitatives Merkmal. Also, wie inhaltlich wertvoll ist der Teil, den ich entnehme.
Und er hat einen quantitativen Anteil. Wie umfangreich ist das, was ich entnehme. Aber die Grenzen, ein Prozent, zwei Prozent, fünf Prozent, zehn Prozent, zwanzig Prozent, keine Ahnung. Und auch andauernde Entnahmen sind natürlich wesentliche Entnahmen, weil sie ja auf Dauer bis zur vollständigen Entnahme der Datenbank führen.
Also, die ganz Schlauen, die sagen, dann lade ich eben jeden Tag ein Prozent runter, dann bin ich auch in 100 Tagen fertig. Geht nicht, ist eine wesentliche Entnahme.
Und wir haben noch weitere Schranken, also wann ist die Nutzung erlaubt, ohne dass man eine Erlaubnis braucht. Da haben wir zum einen zum privaten Gebrauch, aber Lobbyarbeit, das gilt nicht für elektronisch zugängliche Datenbanken.
Für den wissenschaftlichen Gebrauch ist der Zugang zu Datenbanken unter Umständen gestattet, soweit damit kein Geld verdient wird, nicht gewerblich. Und zu Unterrichtszwecken ist auch der Zugriff auf Datenbanken erlaubt, soweit der Unterricht auch nicht gewerblich erfolgt.
Also, Unis sind drin, private Bildungsinstitute und Seminaranbieter sind raus. Und dann kommt der große Bereich des Staates, der Staat darf natürlich Datenbanken verwenden, ohne eine Erlaubnis zu haben, in Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren, in Verwaltungsverfahren und für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Also, die Polizei hat Zugriff auf Datenbanken, ohne dass sie eine Erlaubnis dafür brauchen. Wie lange dauert der Schutz? 15 Jahre ab Veröffentlichung. Wobei jede Aktualisierung der Datenbank, soweit sie sich
irgendwie als wesentliche Neuinvestition darstellt, den Datenbankschutz kontinuierlich erneuert. Das heißt, wenn ich da ein oder zwei Mitarbeiter abstelle, die kontinuierlich meine Daten pflegen, erneuert sich der Datenbankschutz solange,
bis die Mitarbeiter aufhören diese Datenbank zu pflegen. Weil erst dann endet quasi die wesentliche Investition. Oder, wenn ich mir eine Datenbank herstelle und sie nicht veröffentliche, dann endet der Schutz für diese Datenbank 15 Jahre nachdem ich sie hergestellt habe. Ich kann also eine Datenbank nach diesem zweiten oder nach diesem Fall der Herstellung, aber nicht Veröffentlichung, maximal 30 Jahre schützen.
Nämlich, ich stelle sie her, dann lege ich die 15 Jahre in den Schrank, 15 Jahre minus einen Tag, ich veröffentliche sie, dann tritt der erste Fall ein und dann ab Veröffentlichung nochmal 15 Jahre.
Soweit so gut, gucken wir uns das nochmal an. Vielleicht eine Landkarte an, so klassischer Fall mittlerweile, beim BGH gewesen, beim EUGH gewesen. Wer denkt denn, dass eine Landkarte, wie wir sie hier sehen, eine Datenbank im Sinne der Definition ist, die ich gerade dargestellt habe?
Wer ist dafür? Wer ist dagegen? Ah, ein Mutinger, ja. Nicht ganz in schlechter Gesellschaft, das Ganze ging also los beim Landgericht München.
Es ging darum, dass ein Verlag aus einer topografischen Landkarte des bayerischen Landesvermessungsamtes bestimmte Straßenwege entnommen hatte und in seine eigene Karte eingebaut hatte.
Das war auch unstreitig. Das Landesvermessungsamt hat natürlich gesagt, ihr hättet bei uns eine Lizenz kaufen müssen, ihr habt Daten aus unserer Karte genommen. Hat der Verlag gesagt, nö, müssen wir nicht. Wir haben ja weder das Design übernommen von eurer Karte, noch Verdrängung, Abstraktion, was ihr gemacht habt.
Wir haben nicht das Design übernommen, wir haben die Sachdaten übernommen. Das durften wir. Sachdaten sind nicht geschützt. Das Landgericht München hat gesagt, oh doch, denn die Sachdaten, die in dieser Karte enthalten sind, sind Elemente im Sinne der Datenbankdefinition. Einzelne Elemente, die systematisch zugänglich sind. Deswegen ist diese Papierlandkarte eine
Datenbank und deswegen brauchtet ihr sehr wohl, lieber Verlag, eine Lizenz. Das hat der Verlag natürlich nicht auf sich setzen lassen. Das Ganze ging zum Oberlandesgericht München. Die Richter haben sich ziemlich eingehend auseinandergesetzt mit der Unabhängigkeit der Elemente.
Sind die also einzeln und sind die unabhängig, behalten die als einzelnes Element dann einen gewissen Informationswert. Und dann haben die Richter weitergeguckt und haben gesagt, naja, was ist denn unsere methodische und systematische Anordnung in dieser Landkarte?
Das sind die geografischen Koordinaten. Welche einzelnen Elemente sind jetzt über eine geografische Koordinate ansprechbar? Einzelne Punkte. Dann kann ich ja nur sagen, dieser Punkt ist vielleicht eine
Kirche, dieser Punkt liegt in einem Haus, dieser Punkt liegt auf einer Straße. Und dann haben die Richter gesagt, das ist keine sinnvolle Information mehr. Also haben sie gesagt, es liegt keine Datenbank vor, weil es fehlt am Tatbestandsmerkmal des unabhängigen Elements, weil der Informationswert der einzelnen Elemente, die zugänglich sind in der Datenbank, haben faktisch keinen Wert mehr.
Keinen sinnvollen Informationswert mehr. Das fand natürlich das Landesvermessungsamt nicht so gut. Das heißt, es ging zum BGH. Der Bundesgerichtshof hat das wirklich sehr schön auseinandergenommen, das Für und Wider.
Haben gesagt, das wollen wir jetzt nicht entscheiden. Aber wir kennen jemand, der kann uns sagen, ob das jetzt nun das Tatbestandsmerkmal der Unabhängigkeit erfüllt, diese Elemente, die der Verlag da rauskopiert hat, oder nicht. Wir fragen den EGH. Der EGH liest sich so ein bisschen, als wäre er aus allen Wolken gefallen.
Natürlich sind das unabhängige Elemente mit einem eigenständigen Informationswert. Das Ganze ist rein funktional zu betrachten, solange die einzelnen Elemente, die da irgendwie angesprochen werden,
einen wirtschaftlichen Wert haben, sind das unabhängige Elemente. Die haben sich gar nicht mehr weiter damit auseinandergesetzt, was jetzt eigentlich an einzelnen Elementen ansprechbar ist. Aber man kann das vielleicht so ein bisschen Relationale Datenbank, also einzelne Punktbetrachtung und objektorientierte Betrachtung. Und der EGH sagt einfach so, eine ganze Straße, die die da rausgenommen haben und in ihre Karte übernommen haben,
das ist ein Objekt, das setzen wir mit Element gleich. Die haben damit von wirtschaftlichen Vorteilen, die haben sich Investitionen erspart, die das Landesvermessungsamt hatte. Klar, ging also zurück zum BGH. Der BGH hat gesagt, okay, jetzt sind wir schlauer.
Wir gehen also davon aus, dass es sich bei einer Landkarte um eine Datenbank handelt, die geschützt ist. Also du, lieber Verlag, hättest im Prinzip eine Erlaubnis gebraucht, eine Lizenz. Aber vielleicht hast du ja unter dieser Schrankenregelung, vielleicht hast du ja einen unwesentlichen Teil der Datenbank übernommen.
Das können wir leider nicht entscheiden. Liebes Oberlandesgericht München, klär du mal, ob da ein unwesentlicher Teil vielleicht entnommen worden ist. Und da sind wir gerade.
Das heißt, es kann also durchaus nochmal zum BGH und nochmal zum EGH gehen, wenn man sich über die Auslegung des Merkmals unwesentliche Entnahme streitet. Hören wir also noch ein bisschen von. So, also wir halten fest, auch Vorsicht bei der Entnahme aus Papierlandkarten. Selbst wenn man die Papierlandkarte gekauft hat, darf man nicht da
einfach digital die Daten wieder redigitalisieren und in eine eigene Datenbank übernehmen. Es sei denn, man ist sich ganz sicher, dass es sich um eine unwesentliche Entnahme handelt. Dann aber bitte Bescheid sagen, weil ich weiß nicht, was eine unwesentliche Entnahme ist. Würde mich auch brennend interessieren.
Wir sind uns jetzt also erstmal sicher, wir brauchen eine Lizenz. Und das gucken wir uns jetzt an. Dieses Recht, was der Gesetzgeber verleiht und sagt, du bekommst das Recht andere von der Nutzung,
dass andere dich für die Nutzung von dir ein Erlaubnis brauchen, heißt Ausschließlichkeitsrecht. Weil der Gesetzgeber verleiht einer Person das Recht andere von der Nutzung auszuschließen.
Ihr die Nutzung zu untersagen, es sei denn, sie hat eine Lizenz, ein Nutzungsrecht. Also ich kann jedem die Nutzung verbieten, es sei denn er kommt zu mir, fragt mich um Erlaubnis und dann kriegt er von mir die Erlaubnis, sprich Lizenz, Nutzungsrecht und die verkaufe ich natürlich in der Regel,
weil ich will ja Geld verdienen, es geht ja um Investitionen. Was immer geht, ist natürlich die intellektuelle Kenntnisnahme. Dafür braucht man nie eine Lizenz, also eine Karte anzugucken, das ist völlig unproblematisch.
Wir kennen Ausschließlichkeitsrechte auch vom klassischen Eigentum, wieder die Wasserflasche. Der Eigentümer kann auch in der Regel alle anderen von der Nutzung ausschließen. Das verbinden wir mit dem Begriff Eigentum. Manche sprechen deswegen auch von geistigen Eigentum, dann seien sie also vorsichtig,
weil die wollen das körperliche Eigentum, das dingliche Eigentum mit dem geistigen Eigentum gleichsetzen, obwohl, das haben wir ganz am Anfang gelernt, sich diese beiden Sachen physikalisch völlig anders verhalten. Also da immer Vorsicht.
Und da sie sich aber auch wirtschaftlich anders verhalten, kann man die auch viel besser wirtschaftlich verwerten. Ein Auto verkauft man als Ganzes, weil nur so macht das Auto Sinn. Im Materialgüter kann man aufspalten, da kann man verschiedene Rechte dran verkaufen,
nämlich das Recht zur Vielfältigung, das Recht zur Verbreitung, das heißt, ich darf die vervielfältigten Exemplare auch weitergeben, der Veröffentlichung im Internet, der Bearbeitung. Die Verbreitung sind alles einzelne Rechte.
Und diese einzelnen Rechte kann man auch einzeln als Lizenz verkaufen. Wenn man also mehrere Rechte haben will, ist die Lizenz im Zweifel teurer, als wenn man eben nur ein Recht sich kauft.
Gucken uns das nochmal kurz an. Das sind also die einzelnen Verwertungsrechte, die der Gesetzgeber ausdrücklich nennt. Das ist also das Verbreitungsrecht, das ist das Vervielfältigungsrecht. Das heißt, es macht einen Unterschied. Wenn ich ein Buch, nehmen wir mal ja Beispiel Buch,
wenn ich mir die Erlaubnis vom Auto besorge, ein Buch zu drucken oder tausend Exemplare von dem Buch herzustellen, dann habe ich das Vervielfältigungsrecht. Ich darf dieses eine Werk des Autos tausendmal vervielfältigen. Darf ich es dann schon verkaufen?
Nein, denn ich habe ja nur das Vervielfältigungsrecht. Wenn ich die Bücher, die ich gedruckt habe, auch verkaufen will, brauche ich auch noch das Verbreitungsrecht. Recht der öffentlichen Wiedergabe, das wäre also dann die Verbreitung im Internet, die Zugänglichmachung im Internet.
Und ganz wichtig für uns mit Geodaten, die bekommen ja ihren Wert eben auch besonders daraus, dass man sie mit anderen Daten kombinieren kann etc. Das Bearbeitungsrecht. Wenn Sie das Bearbeitungsrecht bei Geodaten nicht haben, dann ist Ihre Geodatenbank nur noch halb so viel wert.
Das Ganze wird also in Lizenzen geregelt, was man jetzt darf. Und da wir hinten bei den Datenbanken keine eigenen Regelungen haben, greifen wir einfach auf die Regelungen vom Urheberrechtsgesetz zurück, die eigentlich nur für die geistig kreativen Schöpfungen gelten. Aber Lizenzrecht ist quasi analog anzuwenden.
So muss man sich das vorstellen. Wir haben nicht ein Recht, das sieht bloß so aus. Aber wenn wir uns genauer angucken, dann ploppt das in viele verschiedene Einzelrechte auf.
Und für jedes dieser einzelnen Rechte brauchen wir im Zweifel eine Lizenz. Je nachdem, was wir machen wollen. Wir müssen uns also vorher genau und klaren sein, was wollen wir mit den Daten, die wir kaufen, machen. Reicht da ein Vervielfältigungsrecht? Reicht da ein Verbreitungsrecht? Oder wollen wir es im Internet zugänglich machen, dann brauchen wir ein öffentliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Oder wollen wir die Daten sogar bearbeiten? Dann brauchen wir ein Bearbeitungsrecht. Und wenn wir dann etwas machen wollen, für das wir kein Recht haben, haben wir ein Problem. Das, was ich jetzt geschildert habe, dass man sich eine Erlaubnis kaufen muss, ist quasi der Normalfall der Lizenzierung.
Ziel einer Lizenzierung ist es, das Immaterial gut optimal zu verwerten, weil wir es eben in einzelne nutzbare Rechte aufspalten. Jedes einzelne Recht muss im Zweifel extra vergütet werden. Und das ist der Grund, warum es freie Lizenzen, freie und offene Lizenzen gibt.
Wir versuchen jetzt sozusagen den Urzustand wiederherzustellen. Wir haben gesagt, Informationen sind frei, aber der Gesetzgeber schützt bestimmte Informationen. Wenn wir die geschützten Informationen also wieder befreien wollen, geht das nur mit den Mitteln, die das Gesetz vorgibt, zulässt, also mit einer Lizenz.
Denn wenn wir nichts sagen, wenn wir uns in Schweigen hüllen, dann muss jeder Dritte davon ausgehen, es handelt sich um etwas Geschütztes, für das ich eine Lizenz kaufen muss, wenn wir nichts sagen. Nur wenn wir ausdrücklich sagen, weil ja der Grund, die Grundidee des Gesetzes ist, es ist geschützt.
Nur wenn wir also ausdrücklich sagen, hier, guck dir meine Lizenz an, die ist offen oder frei, dann dürfen wir auch eben im Rahmen dieser offenen und freien Lizenzierung oder Lizenz mit den Daten umgehen. So einfach ist das. Hier ist nochmal Zweckübertragungslehre, das ist genau das, was ich gesagt habe.
Wenn wir nichts regeln, wenn wir nichts sagen, müssen wir im Zweifel davon ausgehen, wir haben auch keine Rechte daran. Weil im Zweifel wird immer davon ausgegangen, man hat nur so viele Rechte wie man unbedringt zur Zweckverfolgung benötigt
und dann kann man natürlich auch herzlich darüber streiten, weil der Lizenzgeber sagt, ich wollte dir gar nicht so viele Rechte geben, das hast du mir nie erzählt. Hättest du mir erzählt, dass du das und das und das noch machen willst, hätte ich doch einen ganz anderen Preis aufgerufen. Der Lizenznehmer sagt natürlich, natürlich habe ich dir das erzählt.
Der, der die Rechte geltend macht, der Lizenznehmer muss die Rechte beweisen. Also der Lizenzgeber ist im Zweifel immer im Vorteil, wenn sie nicht beweisen können, was ihnen für Rechte eingeräumt wurde. Deswegen immer im Zweifel eine schriftliche Vereinbarung treffen. Und das ist auch anders als im Recht der dinglichen Gegenstände.
Es gibt bei Rechten, nichts anderes ist ja so eine Lizenz, die Übertragung eines Rechtes, keinen gutgläubigen Erwerb. Ich nehme mir so eine volle Flasche Wasser, kann mich unten ins Foyer stellen und kann die irgendjemandem verkaufen. Der die dort kauft, erwirbt Eigentum an dieser Flasche, obwohl ich nicht Eigentümer dieser Flasche bin,
denn er hat ja die Frostkorn gekauft und hat sie mir zum Trinken überlassen, aber nicht zum Weiterverkauf. Der erwirbt trotzdem Eigentum, weil er sieht, ich bin der Besitzer der Flasche, ich habe die unmittelbare Herrschaftsgewalt und da gibt es eine Vermutungsregel, dass derjenige, der von jemandem etwas kauft, der im Besitz der Sache ist,
darf davon ausgehen, dass er auch Eigentümer ist und kann deswegen gutgläubig Eigentum erwerben. Das gibt es bei Rechten nicht. Das sieht man ja nicht, wo die sind. Die sind ja geruchs- und farblos und deswegen gibt es diese Vermutungsregel nicht.
Das macht es insbesondere bei Unterlizensierungen richtig heikel, weil da braucht bloß zwischendrin mal einer zu fehlen, der die Rechte nicht erworben hat. Dann ist die gesamte Rechte Kette danach weg, weil es gibt eben keinen gutgläubigen Erwerb. Böse Sache.
Also, wir schließen daraus, jede Information, die durch das Urheberrecht mit einem Ausschließlichrechtsrecht belegt ist, kann nur über eine Lizenz wieder zu einer freien Information werden. Die Lizenz sollte dann auch dabei sein, sonst weiß ja niemand anderes, dass es sich um eine freie Lizenz handelt.
Fehlt die Lizenzangabe, so ist davon auszugehen, dass die Nutzung der Information geschützt ist, wenn das Ganze also nach einer Datenbank aussieht, müssen wir davon ausgehen, dass es auch geschützt ist und nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers erfolgen darf. Denn Sie sehen ja auch nicht, im Zweifel wissen Sie nicht, liegt da eine wesentliche Investition vor oder nicht? Fehlt es an der wesentlichen Information, dürften Sie es benutzen?
Sie wissen aber nicht, ob da eine wesentliche Investition vorliegt. Wenn es eine wesentliche Investition gegeben hat, brauchen Sie eine Lizenz. Also im Zweifel Hände weg, wenn Sie es nicht genau wissen. Und was auch wichtig ist, diese Schranken, die der Gesetzgeber eingezogen hat, um eben die gesellschaftliche Verwertung von Informationen zu ermöglichen,
bleiben weit hinter dem zurück, was wir als Open Source oder was wir als Open Data betrachten, oder als Free und Open. Free und Open habe ich jetzt schon erwähnt.
Der Unterschied kommt oder ist insbesondere bei der Software relevant, spielt bei Open Data jetzt nicht so die Rolle. Also Free ist in der Regel eine virale Lizenz, die eine Wiederfreigabe fordert, wogegen Open das Entwicklungsmodell Crowdsourcing betont und auch eine Reprivatisierung erlaubt.
Also die klassische freie Lizenz, Free License im Softwarebereich, ist die GPL. Diese Unterscheidung gibt es bei Open Data nicht so richtig. Da muss man dann in den Lizenztext gucken, ob man es mit einer Lizenz zu tun hat, die Open ist,
die also das Entwicklungsmodell, das Crowdsourcing-Modell betont, oder ob da auch irgendeine virale Komponente drinsteckt, dass man also Daten auch wieder freigeben muss, die in eine Reprivatisierung von Informationen ausgeschlossen wird.
Deswegen heißt die Lizenz von OpenStreetMap zwar Open Database License, ist aber im Prinzip eine virale Lizenz, müsste also eigentlich Free Database License genannt werden, weil da ist eine virale Komponente drin, die auch eine Freigabe von hinzugefügten Daten voraussetzt.
Hier habe ich jetzt noch mal so ein bisschen zusammengefügt, was so die Forderungen sind bei Free Software, bei der GNU General Public License, ist es also zum beliebigen Zweck auszuführen, wenn wir da an Lizenzierung denken,
da wird Ihnen im Zweifel, bei zu kommerzieller Lizenzierung, wird im Zweifel ein genauer Zweck festgelegt, jeden weiteren Zweck müssen Sie bezahlen. Jeder darf sich das angucken, gut, das spielt jetzt bei Daten vielleicht nicht so die Rolle, obwohl auch jeder darf sich die Daten angucken. Kopieren ist frei möglich, auch wichtig, und jeder darf die Daten verbessern.
Open Source Definition ganz ähnlich, und daraus ergibt sich dann dieser Dreiklang. Wenn wir über eine offene oder freie Lizenz sprechen, müssen wir also bei den Lizenzrechten,
die wir im Lizenztext finden, zwingend das Recht eben finden, dass wir es kopieren, vervielfältigen, verbreiten und bearbeiten dürfen. Wenn wir es nicht bearbeiten dürfen, ist es eigentlich keine echte freie oder offene Lizenz.
Ich weiß bei Creative Commons gibt es auch Lizenzen, wo man nicht bearbeiten darf, aber streng genommen wäre das dann keine offene Lizenz.
Das vielleicht noch so als allgemeiner Hinweis, das Urheberrechtsgesetz, das, warum wir freie und offene Lizenzen brauchen, hängt auch damit zusammen, dass das Urhebergesetz eben davon ausgeht, dass der arme Urheber oder der arme Investor sonst nicht überleben kann, und er geht also immer davon aus, dass derjenige, der das Recht bekommt,
auch damit Geld verdienen will. Den Fall, dass jemand zwar das Recht hat, aber sagt, ist mir egal, macht damit was er wollt, sieht das Gesetz nicht vor. Deswegen brauchen wir eben die freien Lizenzen.
Das Problem bei Lizenzen ist, dass Lizenzen Verträge sind, und Verträge sind statisch. Das heißt, Lizenzen vollziehen gegebenenfalls bestimmte Änderungen gesetzlicher Art in der Rechtsprechung oder gesellschaftlicher Art nicht mit.
Im Extremfall bedeutet das, dass eben zum Beispiel die GPL 2 nicht mit der GPL 3 kompatibel ist, weil eben die Lizenz fest an der Software, an dem Datensatz hängt
und nicht automatisch ein Upgrade bekommt, wenn eine neue Lizenz erscheint. Also OpenStreetMap-Daten unter ODBL 1 stehen nicht automatisch unter ODBL 2, falls irgendwann mal eine ODBL 2 erscheinen sollte. Im Idealfall ist die ODBL 1 mit der ODBL 2 kompatibel,
sodass man doch auf ODBL 2 wechseln kann. Das muss man aber genau prüfen im Einzelnen, das kann man nicht. Von vornherein einfach sagen, bloß weil die gleich heißen. Ja, und diese große Vertragsfreiheit ermöglicht es eben auch ganz viele verschiedene Lizenzen zu ermöglichen,
weil das eben keinen festen Kanon gibt. Kann jeder in so eine Lizenz reinschreiben, was er möchte, und deswegen gibt es eben auch nicht bloß eine Open Source Lizenz oder eine freie Software Lizenz, sondern 100 verschiedene. Es gibt nicht bloß eine Open Data Lizenz, sondern 100 verschiedene.
Wir haben es also mit einem Lizenz-Zoo zu tun und im Zweifel sind diese ganzen Daten auch miteinander nicht kombinierbar. Weil Lizenz A ist unter Umständen nicht mit den Lizenzbedingungen B vereinbar und das sogar, obwohl es beide möglicherweise free and open sind.
Aber die eine verlangt eben, dass bloß der Auto genannt wird, die andere verlangt, dass alle Daten, die unter ihr stehen, zu gleichen Bedingungen weitergegeben werden.
Da es eben auch verschiedene gesetzliche Regelungen gibt, ich habe gesagt, es gibt Regelungen für Urhebe, es gibt Regelungen fürs Datenbankherstellerrecht, es gibt Regelungen für Software im Urheberichtsgesetz, kann man also auch nicht jede Lizenz, die irgendwie frei heißt, auf alles anwenden, was man denkt.
Also die GPL auf Daten anzuwenden wäre fatal, weil die GPL eben viele software-spezifische Regelungen trifft. Genauso wäre es Quatsch, die ODBL auf Software anzuwenden. Man muss also immer gucken, passt meine Lizenz zu dem, was ich eigentlich schützen will. Software, Daten, Kreativwerk.
Dann haben wir eben entsprechend auch für Daten ganz verschiedene Lizenzen. Open Data Commons hat ganz verschiedene Lizenzen, nämlich drei. Die Open Database-Lizenz als Lizenz vom OpenStreetMill-Projekt haben wir schon ein bisschen angerissen.
Dann eben die Attribution-Lizenz, das ist also die, die bloß die Namensnennung verlangt. Und die Public Domain-Lizenz, die sagt, macht, was er wollt. Die einzige Open Source-Lizenz, die quasi mit allen anderen Lizenzen kompatibel ist, ist eine Lizenz, die sagt, ich bin eine Public Domain-Lizenz. Weil die sagt, ich stelle gar keine Forderungen, macht mit mir,
mit meinen Daten, mit meiner Software, was ihr wollt. Da ist Reprivatisierung möglich, etc. Gut, dann gibt es die Geo-Lizenzen der GIW-Kommission. Da gibt es nur eine Open Source-Lizenz, die anderen sind proprietär.
Die GIW-Kommission gibt es mittlerweile nicht mehr, die Lizenzen schon. Dann gibt es die Daten-Lizenz Deutschland, kurz und knackig, vom Bundesinnenministerium. Wird sehr gern von der öffentlichen Verwaltung verwendet. Ja, ich finde, sie ist ein bisschen zu kurz.
Sie wirft eben im Detail dann mehr Fragen auf, als sie löst, weil sie so schön kurz ist. Und es gibt die Creative Commons-Lizenzen. Das sind Lizenzen ursprünglich für Kreativ-Berge, aber ab Lizenz-Version 4.0 kann man die wohl auch guten Gewissens für Datenbanken verwenden.
Müsste man aber noch mal im Detail prüfen, weiß ich nicht. Habe ich selber noch nicht mir angeguckt. Ja, damit sind wir am Ende von Datenbanken und Lizenzierung. Wir halten fest, wir brauchen Lizenzen.
die Informationen wieder freigeben wollen, falls sie vom Gesetz eben geschützt werden. Wenn es eine Datenbank ist und da ein Datenbankherstellerrecht draufliegt, brauchen wir zwingend eine offene und freie Lizenz, um die ganze Sache freizugeben. Die gesetzlichen Schranken, die der Gesetzgeber also standardmäßig vorgesehen hat, helfen uns überhaupt nicht, weil die sehr beschränkte Rechte gewähren.
Selbst wenn wir es nur zwischen verschiedenen freien und offenen Lizenzen zu tun haben, sind die damit lizenzierten Datensätze nicht in jedem Fall miteinander kompatibel, weil die Bedingungen sich unter Umständen widersprechen oder die eine mehr fordert als die andere hergibt.
Deswegen ist die ganze Sache im Detail schwierig und im Zweifel bleibt da nur der Gang zum Jurist oder zum Lizenzgeber. Wenn der Lizenzgeber sagt, mach damit was du willst, lassen sie sich das schriftlich bestätigen und gehen sie glücklich von dann. Aber dokumentieren sie es sorgfältig, sonst funktioniert das wieder nicht, dann teilt der ihnen eine Lizenz.
Problem ist es wieder, Lizenzkette, der Lizenzgeber kann nicht mehr Lizenzrechte einräumen als er hat und kein gutgläubiger Erwerb. Also den letzten Fall, den Lizenzgeberfragen funktioniert nur, wenn sie den originären Lizenzgeber vor sich haben.
Damit bin ich am Ende, tut mir leid, dass ich ein bisschen überzogen habe und jetzt können wir ja noch Fragen in der Verlängerung stellen. Ja, vielen Dank für den Vortrag. In jedem Fall sehr interessant, sehr belebt, dafür, dass ich das bei dem trockenen Lizenzthema gar nicht gedacht hätte.
Eine Sache zu der Sache mit der Freiheit und dem Verändern der Daten, das ist keine Free Software.
Wenn ich sie nicht verändern kann, wenn ich Datenabfluss feststelle, weil ich muss Datenabfluss immer ausschalten können. Also im Sinne, wenn die Software nach Hause funkt oder? Ja, das ist auch noch eine Sache, die Infofree-Freiheit mit drinsteckt, ist, dass ich halt auch selbst her da bin hin, wo meine Daten hängen.
Volle Kontrolle über das System, so noch 27 Fragen offen. Vielleicht erst mal jemand anderes, ich kann auch noch mal im Schnelldurchlauf oder die Übersicht umschreiben.
Zwei Fragen habe ich tatsächlich noch, und zwar einmal die Sache tatsächlich zu den Karten und den Informationen und Lizenzen. Das gilt nur so lange, wie personenbezogene Daten nicht beteiligt sind. Also wenn ich jetzt eine Karte erstelle mit einer Region, hier wohnen nur Hartz-IV-Empfänger oder ähnliches, wäre das anders geschützt?
Datenschutz haben wir komplett außen vor gelassen. Datenschutz ist noch mal ein ganz eigenes Thema, eigener Vortrag, vielleicht nächstes Frühjahr von mir auf der Voskis. Genau, es gab auch schon mal Anfragen, die gesagt haben, da sind doch
personenbezogene Daten drin, aber das steht doch unter ODBL, jetzt darf ich das doch? Ich habe gesagt, nein, der Lizenz ist das völlig egal, was das für Daten sind, und das Datenschutzrecht ist da ein übergelagertes, unabhängiges Recht von und verlangt ganz eigene Regelungen. Also was man nach Lizenzbedingungen darf, heißt noch lange nicht, dass das Datenschutz rechtlich zulässig ist.
Achso, bei der Definition der Datenbanken gibt es auch eine ISO-Norm, zumindest für die elektronisch, wird die mit berücksichtigt, weil da ist es dann auch, dass ein Dateisystem eine Datenbank ist und ähnliche Sachen.
Nein, das ist dem europäischen Gesetzgeber völlig Schnurz, der EuGH hat gesagt, wir betrachten das rein funktional, alles was irgendwie nach einzelnen Elementen, die strukturiert zugänglich sind aussieht und wo Geld dahinter steht, das schützen wir als Datenbank. Wie das Ding konkret aussieht, ist uns völlig Schnurz.
Dann habe ich noch eine ganz andere Frage. Ich hatte in meiner letzten Schulung eine Dame sitzen von einer Landesbehörde, und zwar Datenschutz und Informationsfreiheit, und sie war zuständig für die Informationsfreiheit, und sie hat mir einiger Fragen auch zur Geodaten gestellt, wo ich dann gesagt habe, sorry, kann ich nicht beantworten.
Aber wie ist das tatsächlich mit den ganzen Informationsfreiheitsgesetzen, die es so auf Landesebene gibt, die sind ja auch teilweise unterschiedlich, und jetzt dem, was du vorhin erzählt hast, dass das bei Ämtern mit Datenbanken, also den öffentlichen Informationen, hattest du ja vorhin gesagt.
Auch die Informationen in den Ämtern sind grundsätzlich als Datenbanken geschützt, und diesen Schutz, da kommen die Ämter auch nicht weg, das hat was mit den Gesetzgebungskompetenzen zu tun, das Urheberrechtsgesetz ist ein Bundesgesetz, und das kann man nicht durch Landesrecht aushebeln.
Deswegen müssen die auch, wenn sie Open Data machen, auf die Daten, mit denen sie Open Data machen, eine Lizenz draufpacken. Oder sie fragen den Bundesgesetzgeber, beim GOZG ist es ja was anderes, weil der Bundesgesetzgeber ist ja für seine Geodaten zuständig und für das Urheberrechtsgesetz. Aber es gibt ja auch auf Bundesebene Informationsfreiheitsgesetze, zumindest gibt es eine Behörde dafür.
Ja, müsste ich jetzt gucken, was da genau drin steht, aber im Zweifel ist das so formuliert, dass die auch sagen, muss freigegeben werden und meinen damit Lizenz. Weil sonst müsste dann doch relativ konkret, also entweder sie würden dann reinschreiben.
Alles ist Open Data, steht da nicht drin, zumal bei den Informationen, oder ja sie regeln es halt einzeln, zumal das Informationsfreiheitsgesetz ja auch nicht erstmal nur den Informationszugang regelt, da ist noch nichts zur Bearbeitung gesagt.
Also Informationsfreiheit ist was völlig anderes oder doch was Grundverschiedenes zu Open Data, weil bei Informationsfreiheit ist das Bearbeitungsrecht nicht zwingend drin. Bei Open Data muss das Bearbeitungsrecht zwingend drin sein.
Mehr hatte ich nicht. Ja, gibt es denn noch weitere Fragen? Ich persönlich hatte ja gehofft, ich kann meine Buchhaltung, für meine Buchhaltung Lizenzgebühren nehmen, aber leider sind ja Behörden ausgeschlossen, wie ich festgestellt habe.
Aber dahinter steckt ja auch ein wirtschaftliches Interesse, es ist nachvollziehbar nach Datum und und und. Also meine Datenbank als Buchhaltung, also meine Buchhaltung als Datenbank. Kommt drauf an, wie hoch die Investitionen darauf sind.
Riesig natürlich. Ja, das ist zum Beispiel auch so ein Problem bei Open Street Map Daten. Kann man eigentlich die kostenlose Tätigkeit von Millionen von Beitragenden, wird die vom EUGH als Investition auf die Datenbank anerkannt? Weiß keiner, ob freiwillige Arbeit, die man als Hobby betreibt, auch als wesentliche Investition angesehen würde.
Ich behaupte mal vermutlich ja, aber wissen tue ich es auch nicht. Und wem noch Fragen einfallen, ich sitze also morgen noch vormittag noch unten am Vosges Stand, da kann ich auch noch Fragen beantworten.
Kommt doch noch 23 Fragen. Okay, gut, ja, in dem Sinne vielen Dank für den schönen Vortrag. Ja, und ich hoffe, man sieht sich dann gleich noch draußen bei den weiteren Social Events und so weiter und so fort. Vielen Dank auf jeden Fall.