Die Situation rund um § 52a UrhG aus der Sicht eines verlagsübergreifenden Angebots
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Computer animationLecture/ConferenceMeeting/Interview
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Computer animation
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Meeting/Interview
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Lecture/ConferenceComputer animation
Transcript: German(auto-generated)
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Beleuchtung wird, sicherlich ist Ihnen bekannt oder den meisten von Ihnen bekannt, hier geht es um digitale Semesterapparate.
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Meine Damen und Herren, lieber Herr Vorgauer, ich danke herzlich für die Einladung und für die Möglichkeit, Ihnen hier das Angebot von Booktex vorzustellen.
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Kurz voraus vielleicht noch, wer ist Booktex? Wir sind ein Dienstleister, der sich vor zwei Jahren gegründet hat, mit dem Ziel, im Betätigungsfeld zwischen Rechteinhabern und Verlagen auf der einen Seite und Hochschulen und Bibliotheken, Nutzerinnen und Nutzer an diesen Einrichtungen auf der anderen
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Seite, neue Angebote, digitale Services zu entwickeln. Mit dieser Einschränkung, es geht rein um digitale Services und es geht ausschließlich um neue Services. Wir sind nicht unterwegs, um ein neuer E-Book-Aggregator zu sein, wir wollen nicht ins Zeitschriftengeschäft, sondern unser Fokus ist, was kann man an neuen Dienstleistungen entwickeln,
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die beiden Seiten, den Verlagen mit ihrem ökonomischen Interesse auf der einen Seite und den Hochschulen und Bibliotheken mit ihrem Nutzungsinteresse auf der anderen Seite Vorteile bieten und die vielleicht auch ein Stück weit diese Blockade, wie wir sie jetzt zum Ende des letzten Jahres erlebt haben, aufbrechen kann, weil sie neue Vermittlungsoptionen eröffnet.
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Und das erste Projekt, mit dem wir gestartet sind, in diesem Zwischenfeld ist das Projekt digitaler Semesterapparat auf der gleichnamigen Plattform www.digitalersemesterapparat.de zu finden. Warum haben wir uns das vorgenommen? Warum sind wir in diesem Bereich aktiv geworden? Zunächst, ähnliche Zahlen sind heute schon genannt
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worden, das ist ein Bereich, in dem es einen sehr hohen Nutzungsgip, das war von einer Milliarde Downloads heute Morgen die Rede. Es ist für die Hochschulen ein sehr wichtiger zentraler Bereich, diese Nutzung zu ermöglichen und es ist gleichzeitig für die Verlage ein wichtiger Bereich, weil das ihrer ökonomischen Interessen
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tangierend droht. Es herrscht Rechtsunsicherheit aufgrund dieser ganzen Geschichte, die wir heute ja mehrfach präsentiert bekommen haben. Was gilt jetzt? Die Bibliotheken, Bibliothekarinnen und Bibliothekare sind da sicher wesentlich besser informiert als die einzelnen Dozentinnen und Dozenten.
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Und es gibt aufgrund dieser Rechtsunsicherheit eine Grauzone, aber auch unrechtmäßige Nutzungen. Ich will da nicht die Dozentinnen und Dozenten unter Pauschalverdacht stellen, bin aber selbst Vater von zwei Söhnen, die im Moment an zwei großen deutschen Universitäten studieren und habe da selber ein bisschen Einblick
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in das, was die so aus ihren Semesterapparaten herunterladen und dann auf ihrem Schreibtisch vor sich liegen haben. Und ohne das jetzt verallgemeinern zu wollen, kann man da schon sehen, dass die Grenzen zumindest, die Paragraph 52a dieser Nutzung gibt, nicht durchweg eingehalten werden. Und es wäre
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für mich eine Überraschung, wenn bei meinen beiden Söhnen das die einzigen Fälle wären. Und schließlich der dritte Punkt, die pauschale Vergütung, auch das haben wir ja schon mehrfach gehört heute, bildet die tatsächliche Nutzung in Bezug auf die einzelnen Werke nicht wirklich ab.
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In dieser Situation haben wir uns die Aufgabe gestellt, ein in dreifacher Hinsicht neues Angebot zu entwickeln. Erstens ein Angebot, das rechtssicher ist, Hochschulen, Bibliotheken, Dozentinnen und Dozenten eine Gewähr auf Rechtssicherheit bietet, das eine komfortable Nutzung ermöglicht und gleichzeitig aber den Rechteinhabern eine angemessene Vergütung sichert.
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Wo liegen jetzt die Vorteile dieses Angebots, das wir entwickelt haben? Zunächst einmal Rechtssicherheit im Hinblick auf die beschränkte Nutzung wie Paragraf 52a erlaubt. Wie gesagt, das kennen wir auch. Zwölf Prozent dürfen eingescannt und bereitgestellt werden.
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Was ist, wenn ich als Dozent ein Kapitel aus einem Buch meinen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich machen möchte und diese Schranke von zwölf Prozent schlägt drei Seiten vor dem Ende des Kapitels zu? Dann gebe ich die restlichen
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drei Seiten nicht mit aus und sage so, die waren jetzt nicht so wichtig oder suche drei andere Seiten aus, die ich weglasse. Was tue ich? Das ist zweifellos ein Problem in dem tatsächlichen Anwendungsbereich von 52a. Deshalb unser Ansatz ein Angebot zu schaffen, dass den Hochschulen in Übereinstimmung mit den
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Rechten, die die Verlage einräumen, auch höhere Nutzungen ermöglicht, bei uns konkret bis zu 50 Prozent des Umfangs. Und zweitens, ja auch schon mehrfach erwähnt, 52a ist eingeschränkt durch die vorrangigen Lizenzangebote zu angemessen Bedingungen, wie es der BGH festgeschrieben hat. Wie können Hochschulen nun trotzdem
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zu praktikablen, für sie komfortablen Bedingungen auch die Inhalte nutzen, die unter diesen Vorrang fallen, ohne dass es für sie erforderlich ist, jetzt mit jedem einzelnen Verlag, für jeden einzelnen Auszug in Lizenzverhandlungen zu treten, einzelne Lizenzverträge zu schließen, die Gebühren auszuhandeln.
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Unsere Lösung ist, wie gesagt, die Plattform Digitale Semesterapparat, eine verlagsübergreifende Plattform, auf der sich im Moment etwa über 50.000 Titel von über 50 deutschen Wissenschafts- und Lehrbuch- und Studienbuchverlagen finden, mit der Möglichkeit dort eben
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bis zu 50 Prozent der Auszüge aus ganzen Werken zu nutzen. Und im zusätzlichen Vorteil, dass das auch in den Stellen OCR erfassen für den Besteller entfällt, es wird innerhalb von drei bis fünf Minuten aus dem kompletten E-Book genau der Seitenbereich herausgeschnitten,
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den der Dozent oder Lizentin benötigt. Und der letzte Punkt, wir als Dienstleister, als Vermittler zwischen Verlagen und Nutzern, garantieren, dass die vom BGH genannten Bedingungen für die Vermessenheit dieses vorangehenden Lizenzangebots auch eingehalten werden.
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Was sind solche Kriterien? Meistens wird es vor allem am Preis festgemacht. Was darf das kosten? Aber das ist durchaus nicht der einzige und wichtigste, möglicherweise nicht mal der wichtigste Ansatzpunkt, weil wir gesagt haben, wir bewegen uns in Größenordnungen, wo die Zahlung gar nicht das
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Entscheidende ist. Der BGH hat gesagt, erstens, das Angebot muss leicht auffindbar sein. Es kann nicht sein, dass Lizentinnen und Dozenten lange erst mal im Internet auf den Webseiten der Verlage nach irgendeinem versteckten Unterpunkt suchen müssen, wo dieses Angebot sichtbar wird. Zweitens,
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es muss genau der Seitenbereich lizensiert werden, der benötigt wird. Es reicht nicht zu sagen, ich gebe dir das ganze E-Book, kannst du bei mir kaufen. Es reicht auch nicht zu sagen, du kannst es bei mir irgendwie kapitelweise kriegen, sondern wenn der Seite 27 bis 54 will, muss Seite 27 bis 54 geliefert werden und darf auch nur
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das berechnet werden. Drittens, das muss schnell und einfach verfügbar sein. Es kann nicht sein, dass eine Dozentin oder ein Dozent beim Verlag sich meldet und dann tagelang oder gar wochenlang warten muss, bis die Genehmigung eintrifft, dass man diesen Auszug nutzen darf und unter welchen Bedingungen,
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dass man da lange Verhandlungen führen muss. Das Ausdrucken und das Downloaden der Auszüge muss auch für die Nutzerinnen und Nutzer in den Lehrveranstaltungen möglich sein. Es darf also in dieser Hinsicht keine Beschränkungen durch hartes DRM geben und schließlich die Höhe der Lizenzgebühren muss angemessen sein. Da gibt es keine
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Deckelung und keinen festen Betrag, den der BGH oder anderes Gericht festgesetzt hätte, aber es gibt Orientierungsmarken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat gesagt, wir haben zwar im Rahmenvertrag mit der VGV diese 0,8 Cent,
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für vorrangige Lizenzangebote darf dieser Betrag aber angemessen erhöht werden. Die müssen sich nicht auf diese 0,8 Cent beschränken. Gleichzeitig haben wir eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Stuttgart, wo in einem Rechtsstreit Grüner Verlag gegen Fernuni Hagen 10 Cent
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pro Seite und Teilnehmer gefordert wurden, für ein Nutzungsrecht ohne Druck und Download. Wo das Gericht entschieden hat, ist es nicht angemessen, aber nicht wegen der Höhe des Preises, sondern weil Druck und Download nicht enthalten war. Und in dem gleichen Verfahren hat das Gericht selber einen Vergleichsvorschlag
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gemacht, in dem es 4 Cent pro Seite und Teilnehmer als Vergleichsangebot eingebracht hat. Das wurde dann weder von der Verlagseite noch von der Hochschulseite angenommen, dieser Vergleichsvorschlag des Gerichts. Aber es gibt zumindest mal so einen kleinen Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung eine solche Angemessenheit liegen
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könnte. De facto sind auf der Plattform die Inhalte, die wir anbieten, jeweils individuell bepreist. Der Preis eines Auszugs bemisst sich nach dem Preis des gedruckten Buches und auch nach dem Umfang des gedruckten Buches. Und die Seitenpreise liegen für das, was Sie auch
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im Rahmen von 52a nutzen könnten, zwischen 1 und 4,5 Cent pro Seite Teilnehmer und Lehrveranstaltung. Es gibt zusätzliche Leistungen, die über das hinausgehen, was im Rahmen von 52a zu nutzen ist, die die Plattform ermöglicht. Da liegen die Seitenpreise zwischen 2 und 9 Cent.
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Was ist der Vorteil, dass sich ein Dienstleister, die Aufgabe stellt, wir bringen möglichst ein großes Portfolio, ein möglichst großes, verlagsübergreifendes Angebot zusammen, um es den Hochschulen aus einer Hand anbieten zu können. Natürlich ist es einfacher, sich auf einer übergreifenden Plattform zu bedienen,
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einfacher auch das gegenüber Dozentinnen und Dozenten zu vermitteln, als wenn es die einzelnen Anlaufstellen der Verlage wären. Es reduziert auf beiden Seiten den Bearbeitungsaufwand, denn auch kein Verlag will Einzelverhandlungen für Auszüge von 20 Seiten für 17,84 Euro sich mit einzelnen Kunden führen und macht die Abwicklung also für beide
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Seiten letztlich erst betragfähig und wirtschaftlich möglich. 50 Verlage, wie gesagt, haben sich bisher diesem Angebot angeschlossen. Was ich gesagt habe, BookTex garantiert die Einhaltung der Angemessenheit. Alle diese Verlage haben sich verpflichtet, dass sie zustimmen, dass wir eben
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bis zu 50 Prozent der Titel lizenzieren, dass sie in der Preisspanne im Rahmen der Angemessenheit bleiben, dass sie Druck und Download gewähren und keine DRN-Maßnahmen anwenden. Wenn Sie die Logos Revue passieren lassen, sehen Sie schnell, das sind Verlage ganz unterschiedlicher Größenordnung. Da sind große dabei, wie
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die Kräuter oder CAPEC, aber auch viele kleine Verlage. Schwerpunkt ist eindeutig im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften. Das liegt tatsächlich daran, dass da auch unser Fokus am Anfang gelegen hat, aus der Erfahrung, auch dank der Erhebung in Osnabrück, dass wir wissen, der Hauptaufwand der Nutzungen liegt auch in
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diesen Fächern. Da wird am meisten urheberrechtlich geschütztes Material aus Büchern herauskopiert und wie früher das Riederwesen, wo man das im Copyshop hat durchlaufen lassen, den Studierenden bereitgestellt. Kurz nochmal zusammengefasst, neben
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der einfachen Aufwendbarkeit ist ein Vorteil für die Hochschulen die einheitlichen Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Die Hochschule schließt einen Vertrag für alle Titel aller Verlage mit Booktext ab und muss sich nicht bei den einzelnen Titeln überlegen, von welchem Verlag ist das, was darf ich jetzt damit, was ich bei einem anderen vielleicht nicht darf. Gesamte Abwicklung aus einer Hand, es gibt eine
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Rechnung im Monat, über die alle Nutzungen abgegolten werden können und es gibt die Rechtssicherheit in diesem Bereich unabhängig von den gesetzlichen Ausnahmeregelungen. Natürlich ist das kein Angebot, was die Paragraph 52a Nutzungen-Abrechnung über die VW überflüssig machen würde,
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selbst wenn da 50.000 Titel drauf sind, kann das nie die ganze Breite dessen abdecken, was sie benötigen, aber es gibt eben zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Umfang und auf diese vorrangigen Verlagsangebote. Wer ist dabei? Vorher habe ich die Verlagslogos gezeigt. Es ist eine bisher überschaubare Anzahl von
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deutschen Hochschulen, die das Angebot schon nutzt und eingeführt hat, sowohl große Universitäten, aber auch pädagogische Hochschulen, andere Hochschulen, die interessant ist, denn neue Beziehungen haben wir zu Universität Mannheim interessant, deshalb, weil an den anderen Hochschulen
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die Verwaltung und Administration des Systems tatsächlich in der Bibliothek läuft und so wie Frau Bega es vorher beschrieben hat, die Bibliotheken dort die Hand drauf haben, die Dozenten wenden sich an die Bibliothek und sagen, ich brauche das und die Bibliothek bestellt das. In Mannheim ist es nun so, dass wir einen Workflow, einen Geschäftsprozess
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zusammen mit der Universitätsbibliothek aufgesetzt haben, die es den Dozentinnen und Dozenten selber ermöglichen, die Inhalte auszuwählen, zusammenzustellen. Wenn Sie das getan haben, dann wird der Auftrag quasi nur noch in der Bibliothek vorgelegt, es gibt einen Budgetverantwortlichen in der Bibliothek, der dann noch
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quasi einen Knopf drücken muss, um zu sagen, okay, dieser Auftrag, diese Bestellung kann auch ausgeführt und ausgeliefert werden. Warum kommt es zu dieser Zurückhaltung der Hochschulen? Natürlich, weil wir weiterhin
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eben diese unklare Rechtslage haben, weil, so haben wir es heute ja auch gesehen, manche sich aus veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen andere Veränderungen erhoffen. Trotzdem haben wir zumindest jetzt ein erprobtes, komfortabel zu nutzendes technisches System mit einer hohen Abdeckung zumindest in den
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genannten Fachbereichen. Und die Aufgabe sehen wir jetzt eigentlich, dass wir dieses zusätzliche Angebot in eine Gesamtlösung für Nutzungen von Auszügen an Hochschulen integrieren. Wie gesagt, wir sind nur ein kleiner Teil. Die Gesamtlösung wird von der VW
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zusammen mit den Ländern und der KMK und der HHK im Moment verhandelt. Vorgesehen war ja bisher, der Folie von Herrn Staats, hatten Sie das vorher auch schon kurz gesehen, dass Dozenten, die auf der VW-Plattform eine Meldung für einen Auszug machen möchten, dann, wenn es ein vorrangiges Lizenzeingebot
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gibt, dort direkt darauf hingewiesen werden, dass diese Meldung auf der VW-Plattform nicht möglich ist. Und mit einem Link sofort bei dem entsprechenden Titel auf der Verlagsangebotsseite bei digitaler Semesterapparat.de landen. Das ist nun zu sagen ein Moratorium,
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bis wir sehen, was wird aus dem VW-Meldungsportal, wird das zum Einsatz kommen in dieser Art und Weise. Wir haben unsererseits der Hochschulrektorenkonferenz ein Gesprächsangebot gemacht, darüber zu sprechen, wie jetzt diese Plattform und die vorrangigen Lizenzangebote, die dort versammelt sind,
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in eine Gesamtlösung ab dem 1. Oktober eingehen können. Sodass die Hochschulen dann eben möglichst nicht nur Rechtssicherheit haben im Hinblick auf die Nutzung von Paragraph 52a, durch eine Vereinbarung mit der VW-Bord, sondern auch Rechtssicherheit im Hinblick auf die Nutzung, die jenseits von 52a
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sind, sei es, weil sie den Umfang überschreiten oder weil es sich um vorrangige Lizenzangebote handelt. Was sind Gesprächsthemen, die aus unserer Sicht in diesem Diskurs aufzugreifen sind? Die HRK hat erfreulicherweise sie offen gezeigt, darüber zu sprechen, auch wenn jetzt erstmal die Verhandlungen mit
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der VW-Bord ein Stück weiter vorangetrieben werden sollen. Eine Verständigung über die Kriterien der Angemessenheit, wie ich sie vorher schon mal skizziert habe, auf der Grundlage der vorliegenden Gerichtsentscheidungen. Die Frage, wie die Zugänglichkeit des Angebots für die Dozentinnen und Dozenten sichergestellt werden kann,
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Stichwort, was soll in der Verantwortung der Bibliotheken sein? Was können Dozentinnen und Dozenten selber tun? Smarte Abrechnungsmodelle mit einem möglichst geringen Aufwand für die Hochschulen und dann auch unter Berücksichtigung der Geschäftsgänge, der internen Verkuchungsanforderungen, die es da gibt und schließlich
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Vermeidung von Doppel-Lizenzierung. Also der Fall, die Hochschule hat bereits ein Werk von einem der Verlager, das auch bei unserer Plattform steht, als Volltext lizenziert im Rahmen einer Campus-Lizenz. Jetzt kommt der Dozent und sagt, ich will da einen Auszug daraus nehmen, dass der, sei es, dass er das nun bei der VW-Bord melden will
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oder dass er bei uns da eine Bestellung aufgeben will, direkt darauf hingewiesen wird. Dieser Text wurde von deiner Hochschule bereits lizenziert. Du kannst einfach einen Link aus deinem Semesterapparat in den Volltext dieses E-Books setzen. Das sind also Punkte, wo wir denken, dass wir Lösungen anzubieten haben, auch durch unser
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technisches Nachhau in der Lage sind, neue Lösungen zu entwickeln, die den Hochschulen passen könnten. Unser Ziel wäre also im ersten Halbjahr im Rahmen dieser Gespräche auch eine Variante zu finden, wie diese vorrangigen Lizenzangebote in eine Gesamtlösung ab dem
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Wintersemester dann einfließen könnten. Auch ich bin vom Veranstalter gebeten worden, ein paar Worte zum geleakten Gesetzesentwurf zu sagen. Den ersten Teil kann ich relativ knapp halten, denn das ist eine
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Kurzfassung von dem, was Herr Herrmann eben vorgetragen hat. Die Punkte, die im Wesentlichen die Geschäftsmodelle betreffen, also Pauschalabrechnung statt nutzungsbezogene Erfassung, Ausweitung der Nutzungsgrenze auf 25 Prozent, Aufhebung des Vorranges für angemessen Lizenzangebote,
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muss nicht lange ausführen, dass das für Booktexts im Rahmen des bisherigen Geschäftsmodells eine massive Einschränkung, ein massiver Eingriff wäre, sondern ich denke, es ist ja dargelegt worden, das bedroht insgesamt den Primärmarkt für Studienliteratur zumindest, in der Güte und in der Breite, wie wir das im Moment
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in Deutschland haben. Dass es den Verlagen zum Nachteil gereicht, ist klar. Ist es wirklich auch für die Hochschulen dann längerfristig betrachtet ein Vorteil, wenn die Versorgung mit entsprechenden Lehrmedien zurückgeht, die Verfügbarkeit oder
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wenn gerade die kleineren Verlage, die solche Inhalte bereitstellen, auch durch ausbleibende Vergütung über die Frau Gewort, in ihrer Existenz gefährdet sind. Die Großen werden sich dadurch nicht bedroht sehen, aber die Großen sind ja nun nach allem, was ich aus Bibliothekskreisen höre, nicht unbedingt die,
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mit denen sie am liebsten zusammenarbeiten und denen sie gerne noch weitere Marktmacht überlassen würden. Der Dreistufentest ist auch aus meiner Sicht die wesentliche Prüf-Messlatte, an der sich der neue Gesetzesentwurf messen lassen muss.
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Die drei Punkte sind schon genannt worden. Beschränkung auf Sonderfälle, normale Wertung darf nicht beeinträchtigt werden, berechtigte Interessen der Rechteinhaber sind zu schützen. Der Dreistufentest ist praktisch EU-Recht aus der revidierten Berner
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Konvention. Das heißt, wenn ein Gesetzesentwurf diesem Dreistufentest nicht genügt, dann hat er auch nicht wirklich Chancen dauerhaft gegenüber der europäischen Rechtsprechung Bestand zu haben. Zwei Zitate aus BGH-Urteilen,
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aus einem anderen BGH-Urteil, als das heute zitiert wurde, die diese Punkte betrachten. Zum einen eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes kommt etwa dann in Betracht, wenn ausschließlich für den Unterricht gebraucht, bestimmte Werke für Unterrichtszwecke öffentlich zugänglich gemacht werden. Das ist der Punkt, den wir eben diskutiert haben mit dieser Schulbuchausnahme.
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Es ist durchaus auch im Lehrbuchbereich an Hochschulen so, dass die Lehrbücher sehr gezielt für einzelne Studiengänge, manchmal sogar für einzelne Lehrvereinstaltungen konzipiert werden. Ich denke an spezialisierte Masterstudiengänge, wo auch die Zahl der Studierenden nicht so groß ist, dass
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die Dozenten zum Teil Lehrbücher tatsächlich für ihre Lehrveranstaltungen schreiben und vor allem in diesem Kontext die Bücher auch genutzt werden. Die Frage, ob eine Bereichsausnahme für Lehrbücher analog der Bereichsausnahme für Schulbücher in den Gesetzesentwurf eingehen könnte, ist von Herrn Schmied,
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der zuständige Referent im Justizministerium für die Ausarbeitung dieses Entwurfs, durchaus offen aufgegriffen worden. Er hat ja die Vorüberlegung des Entwurfs schon öffentlich vorgestellt gehabt im letzten Jahr. Er sagte, ja, das könnte man sich durchaus vorstellen. Man müsse nur eine gute Definition finden, was denn
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ein Lehrbuch sei. Klar, man kann nicht verlaufen, dass hinterher einfach auf jedes Buch Lehrbuch draufgeschrieben wird und dann quasi alles aus der Nutzung über diese Bereichsausnahme herausfliegt. Aber diesen Aufwand sollte man sich, denke ich, auf jeden Fall noch mal hingeben, zu prüfen, wie werden
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Bücher, die tatsächlich im Hinblick auf ein bestimmtes Curriculum, auf bestimmte Studiengänge, auf bestimmte Lehrveranstaltungen mit didaktischen Konzepten, entsprechenden Inhalten wie Prüfungsfragen, Lernzielen
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so definiert, dass man sagen kann, ja, das ist tatsächlich analog zu dem, was wir im Bereich des Schulbuchs haben. Auch da ist der Primärmarkt für diese Bücher entsprechend tangiert und deshalb macht das Sinn und ist es berechtigt, auch hier eine Bereichsaufnahme aufzunehmen. Und das zweite Zitat,
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eine ungebührliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ist auch dann zu bejahen, wenn ein angemessenes Lizenzangebot des Rechtsinhabers für diese Nutzung vorliegt. Das hat der BGH am 28.11.2013 entschieden. Und auch auf EU-Ebene ist ja der Vorrang von angemessenen Lizenzangeboten
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im Richtlinienentwurf weiter vorgesehen aus genau diesem Grund. Deshalb habe ich auch große Zweifel, ob tatsächlich die Streichung dieses Vorrang EU-rechtskonform wäre. Bisher hat man versucht, das dadurch zu umgehen, dass man dem das Gebot
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der Angemessenheit und im Gesetzestext das Gebot der Gebotenheit, also das steht ja in § 52a, wie es ja drin aus dem neuen Entwurf herausgenommen hat und gesagt hat, wir reden nicht mehr davon, dass es zu dem jeweiligen Zweck geboten sein muss, aber allein dadurch, denke ich, entkommt man dieser Vorgabe des Drei-Stufen-Testes
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nicht. Mein Votum, da spreche ich ein Stück weit jetzt gegen das, was Frau Beger vorgesagt habe, meines Erachtens sind bedarfsgerechte, einvernehmliche Lösungen für beide Seiten besser, wenn sie eine dauerhafte Rechtssicherheit bieten, wenn beide
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wissen, hier kann ich das, was ich brauche, bekommen, als staatliche Regulierungsversuche, die da drohen, bestehende Marktangebote zu zerstören, neue Rechtsunsicherheit zu schaffen und das Angebot auf dem Markt insgesamt auch für die Nutzer zu verschlechtern. Ganz zum Schluss, wenn ich
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noch drei Minuten habe, gebe ich Ihnen in ein paar kleinen Screenshots noch einen Einblick in die Plattform und zeige Ihnen mal musterhaft, wie so ein Bestellprozess aussieht. Die Plattform steht ja frei zugänglich im Netz, jeder kann dort sehen, welche Inhalte verfügbar sind, jeder kann sie auch so über einen Account einrichten. Der Regel geht man ja über
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Autortitel ISBN, um den Auszug aus einem Werk zu finden. Man hat ja seine Literaturliste, man hat sein Literaturverzeichnis, was man hier abarbeitet, kommt zum entsprechenden Titel und hier sehen Sie jetzt rechts über
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dem Inhaltsverzeichnis, über dem Wort Kapitel, auch gleich was ist die Bepreisung bei diesem Buch, Seitenpreis pro Teilnehmer 1,69 Cent in der Nutzungsstufe Basic, dass man gleich sehen kann, was kostet es mich, wenn ich aus diesem Buch jetzt einen Auszug für meine Lehrveranstaltung, für die relevante Zahl von Teilnehmern
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entnehme. Hier unten ist der Bereich zum Zusammenstellen eines Apparates oder einer Bestellung, das heißt, ich habe hier die Möglichkeit, einfach die Seitenzahlen dann aus dem Titel einzugeben, den ich nutzen möchte, Seite 16 bis 25, dann erscheint oben der Preview, ich kriege noch mal eine Seitenansicht der ersten Seite
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aus meinem Auszug, damit ich checken kann, ist das auch wirklich der richtige Abschnitt, bin ich jetzt am Anfang vom Kapitel, so kann ich hier für Auszug mir die Inhalte zusammenstellen, wenn ich fertig bin, das Einzige, was ich noch tun muss, sagen wie heißt die Lehrveranstaltung, soll hier irgendein Kürzel
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mit übergeben werden, was für die Hochschulinterne Abrechnung nötig ist, eine Kostenstelle, irgendwas anderes, wie viele Teilnehmer sollen Zugriff auf den Auszug bekommen, das ist wie gesagt relevant auch für die Messung der Lizenzgebühr und für wie lange möchte ich den Auszug nutzen und ab wann,
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wann soll der Lizenzzeitraum beginnen, in der Regel für ein Semester, wenn ich weiß, die Veranstaltung findet im Folgesemester mit der gleichen Anzahl wieder statt, kann ich es auch gleich für mehrere Semester machen. Und dann bekommen Sie wie gesagt innerhalb von drei bis fünf Minuten einen PDF, wo genau die Auszüge, die Sie bestellt haben, enthalten sind,
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mit entsprechenden bibliografischen Angaben, die auch für den Studierenden dahinter diese Auszüge bekommt, als Quellenhinweise dienen. Dieses PDF können Sie entnehmen und auch in hochschuleigen Lernmanagementsystemen, Moodle, Ilyas, was auch immer Sie haben,
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dann zum Download für die Studierenden einstellen. Jetzt zum Schluss nochmal eine Übersicht, die zeigt, wie hoch die Preisspanne sein kann, also wir haben hier einen Auszug, der für 3,40 Euro lizenziert worden ist, wir haben aber auch einen Auszug, der für 186 Euro lizenziert worden ist, klar, das ist sehr variabel davon, wieviel
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Teilnehmer und wie viele Seiten aus so einem einzelnen Buch herausnehmen. Damit bin ich am Ende, danke für Ihre Aufmerksamkeit und jetzt gerne noch, falls die Zeit bleibt, Fragen.
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Wir haben noch Zeit für Fragen. Gibt es Fragen? Alle sind hungrig? Von daher, Herr Hermann. Wie lange dauert der typische Bestellvorgang?
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Das hängt natürlich davon ab, wie viele Auszüge bestell ich jetzt, also einen Auszug habe ich sicher innerhalb von 3-4 Minuten maximal bestellt und dann je nachdem, wenn ich 2-3 Auszüge zusammenstelle, vielleicht 5-10 Minuten.
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Das ist sicher ein attraktives Geschäftsmodell für bestimmte Zwecke auch, aber das Grundproblem bleibt bei Ihnen genauso bestehen, wie es jetzt bei der Individualverabrechnung auch mit dem folgenden Wort besteht, denn die Last oder
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die Erhebung wird weitgehend zunächst mal auf die Dozenten der Lehrveranstaltung abgegeben, geht zwar eigentlich auch die Bibliotheken, aber das haben wir ja gesehen, dass das problematisch ist. Ich würde also die These aufstellen, alle Abrechnungsverfahren, die davon ausgehen, dass die Lehrenden selber sich quasi mit ihrer Meldung dafür rechtfertigen müssen,
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was sie benutzen wollen, gehen fehl. Wir brauchen also Sachen andere Formen, mit denen sie dann zu irgendeiner Vergütung kommen. Sie müssen die Lehrenden von dieser Birde total befreien, denn man will tatsächlich Veranstaltungen machen, will das Material reingeben, was man brauchen will und dann müssen andere Verfahren kommen, wie Streaming, Abrechnung
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oder wie auch immer, das kann man gleich noch ein bisschen weiter erläutern, aber ihr Modell beruht auch wiederum, auf der Endseite sind es natürlich zunächst mal die benutzerte Systeme, die die Birde der Erhebung tragen. Ganz zu schweigen dann von dem, was ich gestern oder heute Morgen schon mal erwähnt hat, schon den Eingriff in Lehr- und Wissenschaftsfreiheit, genauer wird Buch geführt, du hast hier 160
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Euro für das, war denn das nötig, 70 Euro das, in der Verteilungskämpfe der Bibliothek geht das los, das sollte nicht sein. Die Bibliothek, die Hochschule kann natürlich, muss ja wirtschaftliche Erhebungen machen und auch berechnen, aber nicht, dass auf der Seite der Lehrenden oder der Herren selber abzuwälzen.
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Also zunächst ist unser Ziel in dem Serviceangebot auch Arbeit abzunehmen, denn es ist ja nicht so, dass bisher für die Dezenten die Bereitstellung von Auszügen ohne jeden Aufwand so möglich wäre, sondern es müssen zum Beispiel Inhalte eingescannt werden, es müssen die Inhalte OCR erfasst und kopiert werden. Das heißt, in dem hier ein Auszug
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als PDF geliefert wird, in dem die Rechtssicherheit geliefert wird, die jegliche Abklärung, darf ich das jetzt nutzen, muss ich hier einen Verlag fragen, bin ich noch im Rahmen der Schrankenregelung, den Dozenten abgenommen wird, ist zunächst einmal eine Leistung, die Zeit einspart. Das hinterher natürlich ein Abrechnungsprozess nötig ist, der
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es möglichst, ich habe vorher das Wort Smart verwendet, Hochschulen erlaubt, das ohne hohen Aufwand auch in ihren Systemen abzubilden. Das ist richtig und das ist einer der Punkte, wo ich ja gesagt habe, daran arbeiten wir. Und da würden wir den Hochschulen oder Hochschulverbünden auch Angebote machen, wie das aussehen
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könnte. Und zum Beispiel im letzten Jahr auch eine Art Pauschalangebot gehabt, wo man gesagt hat, für einen bestimmten Betrag hat die Hochschule die Möglichkeit, beliebig viele Auszüge von der Plattform, egal in welchem Umfang, zu nutzen. Sie bezahlt einfach einen Betrag
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und dieser Betrag staffelt sich nach der Größe der Hochschule, sprich wieviel Studierende sind oder Lehrende, FTE-Werte, sind an der Hochschule, die als Nutzer in Betracht kommen. Also solche anderen Modelle, da sind wir durchaus offen dafür, solche Dinge zu entwickeln, gemeinsam mit den Kunden.
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Herr Vorbruch. Eine sehr ähnliche Frage, nämlich bei den Unis und Hochschulen, bei denen Sie jetzt schon aktiv sind. Wie funktioniert da innerhalb der Hochschule der Abrechnungsprozess? Also wer gibt die Gelder frei und wer verantwortet die Vorausgabung dieser Gelder? Es kann ja schlecht irgendwie
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der einzelne Lehrende sein, außer man gibt ihm vorneweg eine Art vom Budget, das er bisher in dieser Form so nicht hat. Also ich kann mir vorstellen, dass das ganz erhebliche strukturelle Veränderungen in den Hochschulen auslösen würde. Gibt es da schon Erfahrungen? Wir schreiben den Hochschulen da nichts vor. Es gibt da unterschiedliche Modelle. Also ich weiß
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in Duisburg-Essen sind das, wie heißt das, Qualitätsverbesserungsmittel, glaube ich, die irgendwo zur Verfügung stehen und aus denen die Rechnungen bezahlt werden. Wir haben auch einzelne Hochschuldozenten, die tatsächlich sagen, wir wollen das nutzen. Es ist mir aber zu blöd, jetzt in meiner Hochschulverwaltung
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die Leute zu überzeugen. Also schickt mir die Rechnung, ich buche das von meinem Lehrstuhletar ab. Oder woher die das Geld da nehmen, weiß ich nicht. Also neben den Universitätsnutzungen, die in der Regel über die Bibliothek laufen, also unser erster Ansprechpartner ist bei denen, die ich hier gezeigt habe, in der Regel die Bibliothek, gibt es aber auch noch
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einzelne Nutzer, die entweder Seminare, Institute sind und nicht die ganze Universität oder sogar bis runter zu einzelnen Dozenten.
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Wilhelm von der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf. Könnten Sie vielleicht noch etwas dazu sagen, was eventuell geplant ist hinsichtlich einer inhaltlichen Weiterentwicklung Ihres Angebots. Wir haben uns in Düsseldorf vor
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circa einem Jahr den digitalen Semesterapparat angeschaut und wir haben festgestellt, dass sehr viele Inhalte, die unsere Dozierenden in die Semesterapparate einstellen möchten, nicht verfügbar sind. Also es werden, man mag das zwar nicht denken, aber es ist zumindest bei uns tatsächlich der Fall, viele ältere Texte noch in Semesterapparate
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eingestellt, die wir häufig über Ihr Angebot nicht gefunden haben. Ausländische Publikationen sind ebenfalls wenig vertreten und das macht das Angebot für uns recht unattraktiv, weil das eben heißt, es wäre eine Plattform, die wir prüfen müssten. Wir würden häufig zu dem Ergebnis kommen, dass das gewünschte Dokument darüber nicht verfügbar ist
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und müssten dann eben zur nächsten Option weitergehen, was unsere Arbeitsprozesse aufbläht. Und ich denke, wenn die Wahrscheinlichkeit im digitalen Semesterapparat gewünschte Texte zu finden deutlich höher wäre, dann wäre das Angebot auch sehr viel attraktiver, insbesondere für die Arbeitsprozesse in Bibliotheken.
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Da sind wir uns zu 100% einig. Wir versuchen das Portfolio soweit als irgend möglich auszuweiten. Wenn Sie es vor einem Jahr oder was Sie gesagt haben geprüft haben, dann ist das nicht der Stand, den Sie heute finden, weil seither hat sich wahrscheinlich allein das Angebot etwa verdoppelt, was die Zahl der Inhalte- Titelverlage angeht. Das steigt laufend. Zum Jahrauswechsel sind gerade zehn neue
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Verlage dazugekommen. Wir sind auch mit englischsprachigen Verlagen vor allem im Kontakt, um in großem Umfang auch Titel bereitstellen zu können, die eben von Englischsprachigen Verlagen kommen, werden Sie sich vielleicht vorstellen können, dass das nicht ganz einfach ist, so einem großen englischsprachigen Verlag die Besonderheiten des deutschen
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Urheberrechts zu erklären und warum das jetzt ein Case ist, für den er doch hier auch eine Lösung schaffen sollte. Aber klar, wir versuchen so nutzerorientiert wie möglich zu sein. Das heißt auch für andere Use-Cases, die an Hochschulen auftauchen, Lösungen zu schaffen, bis hin zu
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möglicherweise auch einem Scan-Service, den wir entwickeln, für Werke, wo wir uns dann erst um die Lizenz kümmern, wenn tatsächlich eine Anfrage kommt. Das ist dann nicht innerhalb von drei bis fünf Minuten möglich, wo wir quasi der Hochschule es abnehmen, sich um die Lizenz zu kümmern und für sie aktiv werden und dann sowohl das Digitalisat als auch die
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Lizenz beim Verlag selber einholen. Zweite Frage? Herr Salzmann, ich habe selber noch eine Frage. Also wir bedienen im Moment relativ viele Plattformen. Wir haben unser eigenes Suchsystem. Wir haben eBook-Plattformen lizenziert. Jetzt kommt digitaler Semesterapparat noch dazu. Wir haben noch Elias. Also ich finde, es wird für unsere Nutzer
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langsam unübersichtlich, überall zu wissen, wo er sich eigentlich bewegen soll. Und wir brauchen eher integrative Lösungen, wenn wir so ein Angebot nutzen wollen. Also wir brauchen so ein Fitz-Eul, was nicht passen wird. Aber unseren Nutzern ist es relativ egal, ob da jetzt null Geistes sprach. Wir haben eine sehr technisch orientierte Universität. Das ist nicht attraktiv für uns vom Angebot her.
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Dann haben wir noch eBook-Sendrin oder wie es jetzt heißt, Frau Hagemann und unseren eigenen Katalog. Die wissen ja gar nicht mehr, wo sie sich bewegen sollen. Das sind jetzt zwei unterschiedliche Gesichtspunkte, was Bedarf-Portfolio angeht. Habe ich ja gesagt, wie die Fokussierung, die wir im Moment haben, zustande kommt. Das wird sicher nicht zu bleiben. Auch da gehen wir inzwischen über den Bereich der
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Geistes- und Sozialwissenschaft deutlich hinaus, durch das Hinzukommen weiterer Verlage. Der andere Punkt, den Sie ansprechen, ist zu guten Teil eine technische Frage. Also wir verlangen von jemandem, dass er die Plattform SITIS nutzen kann, sondern wir sind offen, Schnittstellen auch bereit zu stellen, die eine Integration in Hochschulsysteme ermöglichen.
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Also auch eine Abfrage aus einem Moodle oder Ilyas heraus zu ermöglichen, zu schauen, gibt es diesen Titel, kann ich da in ein PDF direkt beziehen oder im Universitätsbibliothekskatalog oder wo auch immer. Das ist alles kein Hexenwerk mit relativ leicht, relativ geringem technischen Aufwand zu realisieren.
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Wenn die Anforderung besteht, dann ist es wirklich eine Frage, sich darüber individuell abzusprechen. Bisher haben wir bei all den Hochschulen, die mit uns zusammenarbeiten, es immer erreicht, dass wir unser Angebot so konfigurieren, modifizieren konnten, dass es dann ihrem Bedarf entsprochen hat.
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Und dann hätte ich, Herr Herrmann, an Sie eigentlich auch noch eine. Ich habe natürlich sofort geguckt, welche Verlage dabei sind und die ist nicht dabei. Kann ich Ihnen die Frage stellen, ob es Gründe dafür gibt? Der Vertrag liegt noch in meiner Tasche. Der unterschriebene. Gibt es weitere Fragen?
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Ja, dort hinten. Eine kurze Verständnisfrage. Sagen Sie noch, woher Sie kommen? Aus der Universität Hannover, von der russischen Fakultät. Nur eine kurze Verständnisfrage. Das betrifft gar nicht nur Sie, sondern auch den Fall von 52a. Wie genau mache ich denn den Teilnehmerkreis fest? Wenn wir weg von der Pauschalisierung wollen, wie komme ich denn nun
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zu der festen Teilnehmerzahl? Das ist doch auch eine pauschale Zahl, die ich beim Bestellvorgang noch angeben kann. Ja, eine Lehrveranstaltung hat eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern, die der Dozent durchaus wissen sollte. Auf dieser Basis wird diese Teilnehmerzahl hier angegeben.
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Die wird von uns nicht in irgendeiner Weise kontrolliert oder überprüft, sondern das ist das, was der Dozent dort als die Zahl der Nutzer angebt, die als Teilnehmerzugriff auf diesen Inhalt erhalten. Herr Salzmann, ich glaube auch, dass das ein Designproblem möglicherweise ist. Denn in vielen Veranstaltungen weiß man das nicht so genau.
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Also insbesondere in Vorlesungen weiß man nicht zwingend, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer da drin sind. Und wenn ich dann ausreichend paranoid bin, entsteht daraus auch ein Haftungsrisiko für den Dozenten letztlich, wenn er sich da irrt. Und zwar in beide Richtungen. Wenn er nämlich zu viel angibt, dann verwaltet er die Mittel nicht sparsam.
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Und wenn er zu wenig angibt, begebt oder trägt dabei zu einem potenziellen Urheberrechtsverstoß. Also es gibt sozusagen Pest oder Cholera in dem Moment. Und ich bin nicht ganz sicher, wie man dieses Dilemma lösen kann. Also wir haben ein kleines Instrument, um das ein Stück weit abzufedern,
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dass wir pauschal 10 Prozent Überschreitung tolerieren oder gewähren. Also das muss auch nicht nachgemeldet werden. Die andere Variante wäre nur, dass die Meldung bzw. die genaue Angabe bei der Teilnehmerzahl eben nicht vorab erfolgt bei der Bestellung des Auszugs, sondern nachträglich.
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Was juristisch natürlich das Problem aufbringt, dass die Bereitstellung für einen Teilnehmerkreis tatsächlich passiert, bevor die Angabe der Teilnehmerzahl angegeben worden ist. Aber darüber ließe sich reden und dafür ließe sich ich sicher auch in Abstimmung nach den konkreten Szenarien vor Ort eine Lösung finden.
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Okay, Herr Herrmann. Kurz noch zur Frage von Herrn Forgo. Das ist ja potenziell der Vorteil von individuellen Lizenzvereinbarungen, dass man sagt, wir wünschen uns da eine gewisse Flexibilität und Sicherheit. Dann ist der Anbieter ja dann auch in der Pflicht zu sagen, das ermöglichen wir.
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Da ist man also deutlich flexibler als innerhalb der Schranke. Und ich glaube, dass jetzt bei so einem Bedarf, wie Sie ihn formulieren, ein Verlag, der da was anbietet, der ist auch gut beraten, um da flexibel zu sein und nicht hartweibig. Dann stelle ich zum letzten Mal vor der Mittagspause die Frage,
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gibt es noch weitere Fragen? Ansonsten noch mal vielen Dank an Herrn Salzmann und auch an Herrn Herrmann aus der Vorrunde. Danke sehr. Ich freue mich dann auf rege Diskussionen in der Mittagspause
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und freue mich, Sie alle um 14.30 Uhr, oder Herr Karte freut sich dann ganz besonders, Sie alle um 14.30 Uhr hier wiederzusehen und dann auch die Nutzersicht insbesondere auch vertreten zu haben. Vielen Dank.