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BWL-Glossarbegriff / Kaufleute

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Formale Metadaten

Titel
BWL-Glossarbegriff / Kaufleute
Serientitel
Anzahl der Teile
75
Autor
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Fachgebiet
Genre
Abstract
Animierter Glossareintrag zu Schlüsselbegriffen der BWL. Entstanden im Rahmen des Projektes "ebwl-oer.nrw".
Schlagwörter
ComputeranimationZeichnung
Jürgen und Claudia studieren eigentlich Maschinenbau, wollen sich aber auch in die Betriebswirtschaftslehre einarbeiten und sind bei den Lektionen mit den Rechtsformen angelangt. Jürgen riecht sich über die Begriffsvielfalt auf. Unternehmer, Kaufmann, Freiberufler, Händler. In der BWL brauchen sie immer zig Begriffe für ein und dasselbe.
Oh, oh, Jürgen, sagt Claudia, da liegst du aber falsch. Im juristischen Sinne gibt es da durchaus relevante Unterschiede. Der Begriff des Unternehmers wird im BGB Paragraph 14 definiert und trifft auf natürliche Personen zu, die Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeiten ausführen. Dabei kommen zwei Varianten in Betracht. Angehörige der freien Berufe, das sind Apothekerinnen oder Rechtsanwaltinnen, die als sogenannte Freiberufler bezeichnet werden und Kaufleute. Darunter fallen unternehmerisch tätige Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben und damit unter die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches fallen.
Das ist insofern relevant, als dass das Handelsrecht speziellere Vorschriften beinhaltet, die Vorrang vor den allgemeingültigen Regelungen des BGBs haben. Die Kaufmannseigenschaft und damit die Anwendung des HGBs setzt also ein Gewerbe voraus. Das ist an folgende Merkmale
geknüpft. Als Gewerbe gelten unternehmerische Tätigkeiten, die selbstständig, nach außen gerichtet, auf Dauer, auf eine bestimmte Vielzahl von Geschäften ausgerichtet und in Gewinterzielungsabsicht erfolgen. So regelt das Handelsgesetzbuch zum Beispiel Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
und Bilanzierung, die für in kaufmischer Weise eingerichtete Geschäftsbetriebe gelten. Es besteht also die Verpflichtung, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Ausnahmen gelten dabei für Kleingewerbetreibende. Des Weiteren haften Kaufleute als Vollhafter mit
dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Für betriebliche Altschulden haften sie sogar noch bis zu fünf Jahre nach Verkauf des Betriebes. Kaufleute müssen ihre Firma öffentlich beglaubigt ins Handelsregister eintragen. Sie führen und vertreten ihre Geschäfte nach außen immer selbst. Dritten können über Procura und Handelsvollmachten jedoch Vertretungsrechte eingeräumt werden.